Dies ist eine Diskussion zu Eigenbedarf innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Mieter A ist vor 6 Jahren in eine der Wohnung im Haus von Hausbesitzer A gezogen. Der Sohn von Hausbesitzer A ist vor zwei Jahren in seine erste eigene Wohnung einer Genossenschaft gezogen. Der Sohn von Hausbesitzer A ist dort nicht glücklich geworden und möchte nun in das Haus von Hausbesitzer A einziehen. Dies ist damit begründet, dass eine Rückkehr des Sohnes bereits geplant war, es wurde jedoch nicht damit gerechnet, dass dies so früh der Fall sein wird. Damit der Sohn des Hausbesitzers nun einziehen kann, müsste Mieter A die Wohnung verlassen. Gibt es hierfür eine rechtliche Grunlage? Kann Hausbesitzer A dem Mieter A aufgrund von Eigenbedarf kündigen? |
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| AW: Eigenbedarf Das ist eine Mietrechtsfrage und sollte dort eingestellt werden! |
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| AW: Eigenbedarf Werden ausser dem "Wohlfühlargument" weitere Gründe angeführt, die eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen? Z.B. größere Nähe zum Arbeitsplatz, Ortswechsel des Sohnes, etc.? Seit wann war geplant, dass der Sohn in die Wohnung einziehen soll? Gruß Klaus |
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| AW: Eigenbedarf Zitat:
Bei einem Kind des Vermieters wird kein weiterer Grund für den Eigenbedarf benötigt. Es genügt, wenn Wohnraumbedarf besteht. Da eine Mietdauer von 6 Jahren angegeben wurde, beträgt die Kündigungsfrist für diese ordentliche Kündigung 6 Monate. |
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| AW: Eigenbedarf Hallo zusammen, eine Mietdauer wurde im Vertrag nicht definiert. Der Sohn hat keinerlei Arbeitswegvorteile, auch räumlich verbessert er sich nicht. Dass der Sohn in das Haus zurückzieht wurde nur innerhalb der Familie besprochen und auch nicht mit einem fixen Datum terminiert, dies hätte nach zwei, aber auch nach erst nach 20 Jahren der Fall sein können. Ich dachte bislang, dass der Sohn einen Grund zum Eigenbedarf angeben muss (z.B. ein Kind wäre unterwegs und die aktuelle Wohnung ist zu klein) Ist es in der Tat so, dass der Sohn lediglich mit der Angabe ("Er möchte ins Elternhaus zurück") Eigenbedarf anfordern dürfte? Vielen Dank, euch allen! ps.: Entschuldigt bitte das falsche Forum, ich war mir sicher hier richtig zu sein, da es sich um eine Wohnung in einem Haus mit Familienbesitzt handelt. Eventuell kann dies ein Administrator verschieben? |
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| AW: Eigenbedarf Nicht der Sohn meldet Eigenbedarf sondern der Vermieter. Die Vermieterkündigung hat schriftlich zu erfolgen und muss eine entsprechende Begründung aufweisen. Das Kündigungsschreiben muss den Mieter auch auf das Widerspruchsrecht bei Vorliegen einer sozialen Härte hinweisen. Sollte der Mieter dieser Kündigung widersprechen wollen, wäre es von Vorteil sich mit einem Mieterverein oder Fachanwalt zu unterhalten. |
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| AW: Eigenbedarf Zitat:
![]() ich würde auch anführen, dass er sich in der anderen wohnung nicht wohl fühlt, so wie es im eingangspost auch drin steht. |
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