Dies ist eine Diskussion zu EFH oder ZFH? innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| EFH oder ZFH? Angenommen, das Finanzamt verwendet zur Berechnung des Grundsteuermessbetrags für ein Haus die Messzahl 3,1 v. T. (ZFH) statt 2,6 v. T. (EFH bis 38.346,89 Euro, der Einheitswert liege aber darunter). Nehmen wir weiter an, das Haus ist im Prinzip auch ein Zweifamilienhaus; sagen wir es verfügt über eine Wohnung im Erdgeschoss (122 qm) und eine kleine Wohnung im Keller (73 qm), die beide eine eigene Eingangstür haben, wird aber nur von einer Familie bewohnt (die beide "Wohnungen" als eine nutzt). Darf trotzdem die höhere Grundsteuermesszahl angewendet werden? Was ist entscheidend, die Bauart oder die Verwendung? Wenn, wie ich vermute, die Bauart ausschlaggebend ist, was müsste daran geändert werden? Würde es auch noch als ZFH gelten, wenn Ober- und Untergeschoss nicht mehr über separat abschließbare Türen verfügen würden? |
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| AW: EFH oder ZFH? Gibt es zu dem Haus ein Abgeschlossenheitsbescheinigung? Das Bauamt kann da weiterhelfen. Wenn ja, ist es offiziell ein Zweifamilienhaus und die Einordnung durch das Finanzamt rechtens. Außerdem könnte man mal prüfen, ob es sich bei den Räumen im Keller tatsächlich um Wohnraum handelt (Deckenhöhe, Tageslicht...). |
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| AW: EFH oder ZFH? Danke für den Tip, werde ich mal prüfen. Gilt denn im Umkehrschluss, dass, wenn keine Abgeschlossenheitsbescheinigung vorliegt, es kein Zweifamilienhaus sein kann? Und wird eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ungültig, wenn bestimmte Voraussetzungen wegfallen, z. B. die Zugänge zu den Einheiten nicht mehr separat abschließbar sind? |
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| AW: EFH oder ZFH? Einer Abgeschlossenheizsbescheinigung bedarf es nicht! Die ist nur bei Aufteilung in Wohnungseigentum notwendig. Es handelt sich dann um ein Zwiefamilienhaus wenn, wie hier, zwei abgeschl. Wohnungen vorhanden sind und dieses sich aus den Bauunterlagen ergibt. Egal wie groß die einzelnen sind und egal wie sie tatsächlich genutzt werden. |
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| AW: EFH oder ZFH? ..und es ist auch egal, ob die ursprünglich zwei Wohnungen durch bauliche Maßnahmen (nurmehr eine Eingangstüre) so verändert werden, dass nur noch eine Wohnung vorliegt - entscheidend ist immer der ursprüngliche Zustand.
__________________ Gruß Klaus |
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