Dies ist eine Diskussion zu Duldungspflicht auf Verlangen innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Duldungspflicht auf Verlangen Lieben Dank für die Hilfe |
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| AW: Duldungspflicht auf Verlangen Tschuldigung - aber mir ist gerade danachg ... Wenn B von nichts weiß, würde ich an seiner Stelle einfach mal mit ´nem Bagger und einer Grabschafel durch die Botanik durch - dann erledigt sich das Problem von alleine ... Aber im Ernst - wieso weiß B nichts von der Leitung? Ist die in seiner Abwesenheit heimlich auf seinem Grund ohne Erlaubnis gelegt worden? |
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| AW: Duldungspflicht auf Verlangen nein B weiß schon das es eine Leitung gibt. die leitung ist ja kaputt gegangen. mein frage ist nur das überall steht, dass zum duldungsrecht einer notleitung ein verlangen dem B gegenüber getätigt werden muss, dies ist ja aber nie geschehen, da es ja bereits ein leitung gibt. fall: ein grundstück wurde geteilt und auf der hälfte von B liegt nun die leitung |
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| AW: Duldungspflicht auf Verlangen Zitat:
Ansonsten: A kann ja von B keine Duldung verlangen, wenn die Leitung schon liegt. Evtl. hat er ja den letzten Eigentümer gefragt und der hat das erlaubt (ohne Eintragung bzw. Belastung). Dann könnte sich B heute immer noch die Überleitung "versilbern" lassen oder auch gegen den Verkäufer vorgehen, wenn der das arglistig verschwiegen hat. Oder er verlangt von A eine Leitungsführung über öffentliches Land - das hängt vom Einzelfall ab. |
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