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Duldungspflicht auf Verlangen

Dies ist eine Diskussion zu Duldungspflicht auf Verlangen innerhalb des Forums Immobilienrecht

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Alt 06.04.2010, 16:11
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Duldungspflicht auf Verlangen

Bsp-Fall: A hat eine Leitung auf B´s Grundstück, dies ist der einzige Anschluss(wäre ja eig eine Notleitung) doch laut Gesetz muss A die Duldung verlangen, wie ist das aber nun, da es ja bereits eine Leitung gibt, es wurde auch keine Grunddienstbarkeit oder anderweitiges eingtragen.

Lieben Dank für die Hilfe
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  #2 (permalink)  
Alt 06.04.2010, 18:32
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AW: Duldungspflicht auf Verlangen

Tschuldigung - aber mir ist gerade danachg ...


Wenn B von nichts weiß, würde ich an seiner Stelle einfach mal mit ´nem Bagger und einer Grabschafel durch die Botanik durch - dann erledigt sich das Problem von alleine
...


Aber im Ernst - wieso weiß B nichts von der Leitung?
Ist die in seiner Abwesenheit heimlich auf seinem Grund ohne Erlaubnis gelegt worden?
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  #3 (permalink)  
Alt 06.04.2010, 18:50
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AW: Duldungspflicht auf Verlangen

nein B weiß schon das es eine Leitung gibt. die leitung ist ja kaputt gegangen.
mein frage ist nur das überall steht, dass zum duldungsrecht einer notleitung ein verlangen dem B gegenüber getätigt werden muss, dies ist ja aber nie geschehen, da es ja bereits ein leitung gibt.

fall: ein grundstück wurde geteilt und auf der hälfte von B liegt nun die leitung
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  #4 (permalink)  
Alt 06.04.2010, 18:59
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AW: Duldungspflicht auf Verlangen

Zitat:
...es wurde auch keine Grunddienstbarkeit oder anderweitiges eingtragen.
Trifft das nur auf´s Grundbuch oder auch auf das Baulastenverzeichnis zu?


Ansonsten:
A kann ja von B keine Duldung verlangen, wenn die Leitung schon liegt. Evtl. hat er ja den letzten Eigentümer gefragt und der hat das erlaubt (ohne Eintragung bzw. Belastung).
Dann könnte sich B heute immer noch die Überleitung "versilbern" lassen oder auch gegen den Verkäufer vorgehen, wenn der das arglistig verschwiegen hat. Oder er verlangt von A eine Leitungsführung über öffentliches Land - das hängt vom Einzelfall ab.
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