Dies ist eine Diskussion zu Der Tag der FÄLLIGKEIT innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| A hat eine Eigentumswohnung im Oktober 2007 gekauft. Lastenübernahme / Übergabe gem. Kaufvertrag 01.12.2007. Nun kommt die Nebenkostenabrechnung für 2007. Der Verwalter beruft sich bei der Abrechnung darauf, dass für ihn Schuldner der Hausgeldabrechnung derjenige ist, der am Tag der Fälligkeit Eigentümer ist. In das Grundbuch wurde A aber erst ab April 2008 eingetragen. Die Hausgeldabrechnung wurde im Juni erstellt und versandt. Auf der Hausgeldabrechnung steht: Nachzahlung zum 31.12.2007 Ist jetzt schon der 31.12.2007 als letzter Tag des Abrechnungstages auch Fälligkeitstag. Oder wie ich an anderer Stelle gelesen habe, ist der Fälligkeitstag erst nach dem Beschluß der Wohneigentümer zur Rechtmäßigkeit der Abrechnung ?? Die Eigentümerversammlung steht noch aus mit dem Beschluß der Hausgeldabrechnung 2007 steht noch aus. Wo gibt es Literatur / Urteile dazu ? Und dann brauche ich bitte eine auch für Laien verständliche Erklärung des Begriffs "Abrechnungsspitze" bitte schön mit einem kleinen Beispiel. Danke |
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| AW: Der Tag der FÄLLIGKEIT Was steht dazu in der Teilungserklärung? Normal =: Der Wirtschaftsplan wird vom Verwalter erstellt. Er wird von der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft beschlossen. Er bildet die Grundlage dafür, welche Vorschüsse die Gemeinschaft von jedem einzelnen Wohnungseigentümern fordern kann (BGH-Urteil, NJW 1996, S. 725). Mit den zu leistenden Vorschüssen werden die für die Wirtschaftsführung erforderlichen Geldmittel aufgebracht und dem Verwalter zur Verfügung gestellt. Der Wirtschaftsplan-Beschluß verpflichtet also nur den später veräußernden Wohnungseigentümer zur regelmäßigen Zahlung des Hausgeldes. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt der Beschlußfassung im Grundbuch stand Wird die Wohnung im Lauf des Wirtschaftsjahres verkauft, versteigert oder vererbt, so besteht die entsprechende Verpflichtung nicht gegenüber dem Erwerber. Zum Zeitpunkt des Beschlusses war er ja noch nicht im Grundbuch eingetragen. Der Wirtschaftsplan-Beschluß verpflichtet also nur den später veräußernden Wohnungseigentümer zur regelmäßigen Zahlung des Hausgeldes. Wird die Wohnung im Laut des Wirtschaftsjahres verkauft, versteigert oder vererbt, so besteht die entsprechende Verpflichtung nicht gegenüber dem Erwerber. Zum Zeitpunkt des Beschlusses war er ja noch nicht im Grundbuch eingetragen. Erst am Ende des Wirtschaftsjahres wird die Jahresabrechnung vorgenommen. Der Beschluß hierüber bestätigt oder verstärkt lediglich den ursprünglichen Wirtschaftsplan. Es werden jedoch keine neuen wirtschaftlichen Verpflichtungen begründet (so BGH NJW 1996, 5. 725; OLG Köln WM 1997, 5. 395). Nur soweit der Beschluß über die Jahresabrechnung einen Betrag betrifft, der über den Beschluß des Wirtschaftsplans hinausgeht, wird der neue Wohnungseigentümer verpflichtet. Daneben trägt der neue Wohnungseigentümer selbstverständlich auch die Hausgeldkosten, die ab seiner Eintragung im Grundbuch als Eigentümer anfallen (Pfälzisches OLG Zweibrücken, ZMR 1996, S. 340). Der austretende Wohnungseigentümer haftet daher für alle bis zu seinem Ausscheiden aufgelaufenen Hausgeldrückstände. Dies gilt auch dann, wenn nach seinem Ausscheiden eine Jahresabrechnung seitens der Eigentümergemeinschaft beschlossen worden ist (so BGH, ZMR 1996, 5. 215; Pfälzisches OLG Zweibrücken, ZMR 1996, S. 340). Aber: Beschließt die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft entgegen dieser Grundsätze bei der Jahresabrechnung, daß die rückständigen Wohngeld vorschüsse des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers als Fehlbeträge des Erwerbers ausgewiesen werden, haften Sie als Erwerber für die Rückstände Ihres Vorgängers. Dies gilt selbst dann wenn diedie Wohnung im Weg der Zwangsversteigerung erworben wurde. Ein solcher Beschluss sollte innerhalb Monatsfrist angefochten werden! Zitat:
Voraussetzung für die Fälligkeit des Betriebskostensaldos ist eine wirksame Beschlussfassung nach § 28 Abs. 5 WEG. |
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| AW: Der Tag der FÄLLIGKEIT Das sehe ich etwas anders: Mit Übergang Nutzen/Lasten, also per 01.12.2007, hat A das Wohngeld zu entrichten. Üblicherweise wird zu diesem Termin eine Zwischenablesung erfolgen, so dass Käufer und Verkäufer verbrauchsabhängige Kosten gerecht aufteilen können. Alle anderen Kosten trägt bei Abrechnungsjahr = Kalenderjahr zu 1/12 der Käufer, zu 11/12 der Verkäufer, es sei denn die beiden haben etwas anderes vereinbart. |
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| AW: Der Tag der FÄLLIGKEIT Vielen Dank für die Meinungen und Ausführungen. Das Problem hat sich hoffentlich einvernehmlich aufgelöst. |
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| AW: Der Tag der FÄLLIGKEIT Es gibt zwei Möglichkkeiten. Die ergeben sich aus der Art des Eigentumsüberganges. Bei Übergang durch Zwangsversteigerung haftet der Neueigentümer erst ab dem Tag der Grundbuchberichtigung. Bei allen anderen Arten haftet der der zum Zeitpunkt der Fälligkeit, Tag des Beschlussen der Abrechnung, als Eigentümer eingetragen ist. Auch für die noch nicht verjährten Rückstände. Ggf. hat der Neueigentümer gegen den Ex-Eigentümer einen Regreßanspruch. |
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