Dies ist eine Diskussion zu Defektes Absperrventil nach 3 Jahren bei Neubau innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Defektes Absperrventil nach 3 Jahren bei Neubau Ich möchte den folgenden fiktiven Fall schildern: - eine neue Wohnung wird übergeben und keine Mängel werden zum Zeitpunkt festgestellt. - nach mehr als 2 Jahren aber vor den ersten 5 Jahren, ist ein Absperrventil defekt (z.B. der Wasserdruck ist zu niedrig oder läßt sich nicht mehr regulieren) - das Absperrventil wird normal genutzt (z.B. zu-aufgedreht 2 Mal im Jahr bei längeren Abwesenheiten) Soll der Eingentümer die Reparatur bezahlen oder muss die Baufirma, wie für Mängel am Bauwerk, bezahlen? Ein Schritt weiter: angenommen der Austausch wird durch die Baukonzeption extrem aufwendig (z.B. liegt das Absperrventil hinten einer Gipswand, so dass, bei der Entfernung der Wand, die Fliesen kaputt gehen und der Raum neue Fliesen bekommen muss, weil die alten nicht mehr am Markt erhältlich sind), kann der Eigentümer die Baufirma zumindest anteilig in die Pflicht nehmen? Danke und sorry wenn der Fall zu komplex ausgedacht ist! |
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| AW: Defektes Absperrventil nach 3 Jahren bei Neubau Ich denke nein, da Absperrhähne dem Modus ständiger Wartungsaufgaben, bzw. Kontrolle unterliegen müssen, bzw. sollten. Bauteile dieser Art bedürfen mechanischer Bewegung,um die Eigenschmierleistung (Buchse) zu gewährleisten. Hier liegt die erforderliche Sorgfaltspflicht beim Nutzer, bzw. Betreiber.
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| AW: Defektes Absperrventil nach 3 Jahren bei Neubau Zitat:
es gibt aber auch wartungsfrei Absperrhänhe. Wenn sie im Mauerwerk eingebaut wird (optisch schöner und für Wohnzimmer geeignet), hat der Betrieber überhaupt keine Chance sie zu warten. Das einzige ist auf-zudrehen. Angesichts dieser Klärung, ändert sich Ihre Ansicht? Mit freundlichen Grüßen |
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| AW: Defektes Absperrventil nach 3 Jahren bei Neubau So lange der Eigentümer keinen Nachweis darüber führen kann, dass die Baufirma an diesem "nochnichtganzDefekt" ein Verschulden trifft, wird es nicht möglich sein diese auch in Haftung zu nehmen. Es gäbe z.B. die Möglichkeiten, dass das Absperrventil durch Leitungsverschmutzung nicht mehr richtig schließt. Dann hätte doch die Baufirma nichts damit zu tun. Kurz und gut: Ich denke, wenn die Schuld eines anderen nicht beweisbar ist, dann muss man eben (leider) selbst den Mangel beheben. |
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| AW: Defektes Absperrventil nach 3 Jahren bei Neubau Zitat:
Eine unter Druck stehende Leitung ohne Bewegungsenergie kann Ablagerungen ausbilden, welche zwangsläufig zur Funktionsbeeinträchtigung führen kann und wird. Sofern dem Planer der Installation die langen Abwesenheiten, ergo die Betriebsstillstände nicht bekannt waren hat dieser übliche Standartprodukte nach DIN (DVGW) ausgeschrieben und verbauen lassen. Hierzu sei immer in Betrachtung zu ziehen, dass Zirkulation schon aus Gesundheitsgründen (Legionellen) Bestandteil einer Funktionfähigkeit ist. Generell hat jede UP-Installation an neuralgischen Einbauelementen ein besonderes Augenmerk verdient, um im Störungsfall eben keinen Schaden an der Bekleidung der Wandoberfläche zu erfordern. Eventuell würde eine Spülung des Leitungsstranges ein Ergebnis bringen, aber hierzu sind die Angaben zu dürftig. Tipp: Anruf des techn. Dienstes beim Hersteller (kostenlos), um dort das Problem zu erörtern. Möglicherweise ist / war generell nur Dreck in der Leitung, welcher die Ventilöffnung blockiert oder zumindest beeinträchtigt.
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| AW: Defektes Absperrventil nach 3 Jahren bei Neubau danke für die Antworten und praktische Tips. Die Problembeschreibung war auch gedacht um eine prinzipielle Frage zu klären: Bei Neubau gibt es 5 Jahre Gewährleistung nach BGB. Gilt die Gewährleistung auch für bewegliche Teilen (normale Nutzung vorausgesetzt und defekt wegen Verschleiß ausgenommen) ? danke |
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