Dies ist eine Diskussion zu Darf man bei privater Vermittlung Provision verlangen? innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Darf man bei privater Vermittlung Provision verlangen? Wenn man privat eine Immobilie einmalig (dem also nicht beruflich nachgeht) vermittelt zB für einen Bekannten, darf man von den eventuellen Käufern eine Provision verlangen, auch ohne Gewerbeerlaubniss 34c? Was meint Ihr als Experten? Lieben Gruss, Jürgen |
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| AW: Darf man bei privater Vermittlung Provision verlangen? Ich nehme mal an der Bekannte will diese Ausgabe steuerlich geltend machen? |
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| AW: Darf man bei privater Vermittlung Provision verlangen? Danke für die Antwort! Ich weiss es nicht genau. Ist das denn nun möglich mit der Provision? |
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| AW: Darf man bei privater Vermittlung Provision verlangen? Ja, man darf! Aber es ist im Angebot eindeutig darauf hinzuweisen! |
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| AW: Darf man bei privater Vermittlung Provision verlangen? Und wie stellt man eine Rechnung an den Käufer wegen der MwSt ohne eine Firma im Rücken? |
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| AW: Darf man bei privater Vermittlung Provision verlangen? Zitat:
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| AW: Darf man bei privater Vermittlung Provision verlangen? von privat an privat ohne MWSt... |
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| AW: Darf man bei privater Vermittlung Provision verlangen? Der 34c ist notwendig , da es um eine Immobilie Dritter handelt. Einfach mal den 34c lesen dort steht es klar drin. Darüberhinaus ist auch eine Gewerbeanmeldung notwedig, da ein Provisonsverlagen angestrebt wird. Das Anbieten alleine ohne den 34c ist schon eine Ordnungswidrigkeit, da es sich nicht um die eigene Immobilie handelt. Dazu kann das FA auch noch dazu kommen, wenn z.B. der Käufer die Prov-Rechnung geltend macht. Dem Jürgen zu sagen, das er das ohne 34c machen kann, das ist schon fahrlässig. |
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| AW: Darf man bei privater Vermittlung Provision verlangen? Zitat:
34 C (1) " wer gewerbsmäßig...! Weitere Eklärungen bei Haufe: Praktisch jeder kann Kauf- oder Mietverträge über Immobilien vermitteln, ohne den Beruf des "Immobilienmaklers" ausüben zu müssen. Dann aber, wenn die Wohnungs- oder Immobilienvermittlung gewerbsmäßig betrieben wird, bedarf es einer behördlichen Erlaubnis gemäß § 34c GewO. Da die Erlaubnispflicht also nur für gewerbliche Tätigkeiten gilt, können die so genannten "Gelegenheitsmakler" Maklerdienste auch ohne Genehmigung erbringen. Schließlich muss die Tätigkeit nachhaltig ausgeübt werden. Hierzu muss diese zumindest auf gewisse Dauer und mit gewisser Regelmäßigkeit ausgeübt werden. Die Tätigkeit darf demnach also nicht nur gelegentlich erfolgen, um eine Erlaubnispflicht gemäß § 34c GewO nach sich zu ziehen. Wer sich also dreimal mit dem Nachweis oder der Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrags betätigt, handelt zumindest nach Auffassung des BFH nicht gewerbsmäßig. Allgemein anerkannt ist jedenfalls, dass jeder zumindest ein- bis zweimal pro Jahr ohne Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO Maklerdienste anbieten oder erbringen kann. Zitat:
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| AW: Darf man bei privater Vermittlung Provision verlangen? Zitat:
Nur Eigentümer die ihre eigenen Objekte verkaufen, können maximal 3-4 in Jahr ohne Gewerbe verkaufen. Geht das darüber hinaus ist auch ein gerwerbeanmeldung fällig. Außerdem dürfen die keine Provision verlangen. Hier in dem Fall geht es um Objekte Dritter und ein Provisionsverlagen und somit ist es als Gewerbe anzusehen. Denn Gewerbe ist, wenn eine Einnahmenabsicht besteht. Ich selber habe schon ein paar Freizeit-Möchtegern-Makler über die Wupper springen lassen und beim Gewerbeamt gemeldet. Die waren aber schnell weg. Geändert von Berliner_Immo (10.05.2008 um 17:53 Uhr). |
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