Dies ist eine Diskussion zu Darf der neue Eigentümer ins Haus? innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| AW: Darf der neue Eigentümer ins Haus? Soll der neue Eigentümer 24*7 sein Haus von allen Seiten aber nur von der Strasse überwachen oder überwachen lassen bis der alte Eigentümer von dem Gerichtsvollzieher endlich herausgeworfen wird? Klasse Vorstellung. Sehr praktisch für den alten Eigentümer - man kann praktisch unbemerkt das Haus aus dem Keller aus anzünden und auch von der Strasse zuschauen, wie der neue Eigentümer so reagiert. |
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| AW: Darf der neue Eigentümer ins Haus? Knast ja, aber evtl. ist dem auch alles egal, er meint evtl., so hat er mindestens den Dach über dem Kopf. Ne, im Ernst, N hat das Haus von V ersteigert. Will natürlich das Haus übernehmen, muss aber Frist setzen und so weiter, dauert halt einige Wochen, wenn nicht Monate. V lebt noch in dem Haus und kann theoretisch einen beliebigen Unsinn da treiben, auf Parkett urinieren, oder sonst wie das Haus auch beschädigen. Kann N das Haus zum Beispiel versichern? Also ab dem Zeitpunkt der Versteigerung? Gibt es sonst irgend welche Art der Haftung von der Seite des Gerichts? Muss das Haus an N in dem Zustand übergeben werden, in dem das Haus was, zu dem Zeitpunkt, zu dem Gutachten erstellt wurde? (Gutachten ist doch eine Grundlage für Verkehrswert). Kann N an die Gläubigen zum Beispiel weniger auszahlen, wenn das Haus an Ihm in einem verwüsteten Zustand übergeben wird? Hat einer Ahnung, wie in solchen Fällen die Gerichte entscheiden? OK, das Haus anzünden ist ja ein Extrem- Fall, aber sonst gründlich beschädigen - wahrscheinlich keine besondere Seltenheit. |
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| AW: Darf der neue Eigentümer ins Haus? Siehe oben #7. Wirkung des Zuschlagsbeschlusses Wird der Zuschlag erteilt, ist der Ersteher ab Verkündung der Zuschlagserteilung Eigentümer des Grundstücks. Dies ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass es zur Eigentumsübertragung einer Grundbucheintragung bedarf. Gleichzeitig gehen alle Gefahren, Lasten und Nutzungen auf den Ersteher über. Der Zuschlagsbeschluss ist für den Ersteher Vollstreckungstitel zur Durchsetzung seines Rechts auf die Besitzergreifung. Die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe gegen den Besitzer des Grundstücks kann vor Rechtskraft schon betrieben werden. Vollstrecken muss der Ersteher, nicht das Gericht. Die Vollstreckung erfolgt nicht durch das Gericht, sondern durch den Ersteher unter Mithilfe des Gerichtsvollziehers. Der Zuschlagsbeschluss muss hierzu vom Amtsgericht für vollstreckbar erklärt werden (Vollstreckungsklausel).
__________________ Heiner __________________________________________________ __________________________ Das Gesagte stellt keine Rechtsberatung dar sondern gibt lediglich meine persönliche Meinung wieder. Über eine Bewertung (kleine Medaillie oben) würde ich mich freuen. |
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| Hallo ALL, Hat jemand die Information, was kann dem neuen Eigentümer diese schöne Vollstreckung so kosten? Nehmen wir an, Verkehrswert des Hauses ist auf 300T gesetzt. Wie lange kann eine Vollstreckung so dauern? Nehmen wir an, der neue Eigentümer hat nur mit dem alten Eigentümern zu tun (keine Mieter, keine anderen Besonderheiten). Wie verläuft so eine Vollstreckung? Welche Schritte sind notwendig? Wie verhalten sich die Gerichtsvollzieher? Ich bin für weitere Informationen dankbar. |
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