Dies ist eine Diskussion zu Courtage - Der ewige streit mit dem Makler... innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Courtage - Der ewige streit mit dem Makler... mal angenommen A sucht eine Wohnung und meldet sich an B, B bietet A eine Wohnung bei C an. A, B und C treffen sich um die Wohnung sich anzuschauen. A entscheidet sich für die Wohnung und ruft B an. B schreibt den Mietvertrag und lässt sich den von A sowie von C seperat unterzeichen, erste Frage: Ist dies rechtens??? B verspricht A, denn Garten mit zu benutzen, dass eine Einbauküche vorhanden sei, sowie es im Angebot bei Immobilienscout stand. A findet das super, was wie sich später herausstellt C nicht super findet... Die Einbauküche war nicht drinn, sowie die Gartenmitbenutzung stellte sich als "mal ein Buch im garten lesen" heraus. B kassiert Courtage. A zieht zum 01.11.07 ein, renoviert alles, legt Laminat etc. Kurz bevor A einzieht passierts... A und C sind sich gar nicht einig, streiten, zoffen usw... A + C werden sich nach dem streit einig, dass sich getrennt wird, gemacht getan... Kann A von B die gezahlte Courtage zurückverlangen oder nicht??? (Täuschung?) Weitere Angaben zur Sache: C führt mit der Nachbarschafft "Krieg", was B wusste, da die Nachbarschafft auch bei B anrief (lange bevor A einzog). Es wurde einiges verschwiegen... Was kann A machen, um das Geld wieder zu bekommen? Vielen Dank schonmal im vorraus Gruß Was interessantes habe ich hier: § 652 I BGB macht das Entstehen eines Provisionsanspruchs des Maklers nur vom Zustandekommen des Hauptvertrags, nicht von dessen Ausführung abhängig. Demnach schließen Umstände, die einen wirksamen Abschluss des Hauptvertrags verhindern oder ihn als von Anfang an unwirksam erscheinen lassen (Formnichtigkeit, Gesetzwidrigkeit, Sittenwidrigkeit, anfängliche objektive Unmöglichkeit, Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung) eine Provisionspflicht aus. ... Für die Maklervergütung ist vielmehr allein maßgebend, dass der vermittelte oder nachgewiesene Vertrag wegen des "Makels der Anfechtbarkeit" von Anfang an an einer Unvollkommenheit leidet und daran wirtschaftlich auch scheitert, vergleichbar darin denjenigen Fallgestaltungen, in denen die Vertragsparteien den Hauptvertrag mit Rücksicht auf ein Anfechtungsrecht einverständlich wieder aufheben; BGH, Urteil vom 14. 12. 2000 - III ZR 3/00 Voraussetzung für einen Anspruch auf Rückzahlung des Maklerlohnes ist demnach neben der arglistigem Täuschung auch das Scheitern des Vertrages. Gescheitert ist der vertrag innerhalb von einem Monat... |
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