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Breite GFL-Recht weicht vom Plan ab

Dies ist eine Diskussion zu Breite GFL-Recht weicht vom Plan ab innerhalb des Forums Immobilienrecht

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Alt 01.06.2009, 00:29
Boardneuling
 
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Breite GFL-Recht weicht vom Plan ab

Folgender fiktiver Fall könnte sich zugetragen haben:

A und B haben eine Haus (A) und das dahinter liegende (Bau-) Grundstück (B) gekauft. Im Notarvertrag ist geregelt, dass B von A ein Geh-Fahr- und Leitungsrecht auf einem laut Lageplan (Maßstab) 3m breiten Streifen erhält.

Nun hat A beim Einzug festgestellt, dass die Einfahrt sehr eng ist. B hat nachgemessen und die Durchfahrt ist nur 2,45 m breit, weil gut ein halber Meter mit einer Mauer am Kellereingang und hochgemauerten Kellerfensterschächten nicht befahrbar ist.

In den Unterlagen für die Eintragung der Baulast sind die Maße 3,03 und 3,01 m angegeben, offensichtlich also nur die Hauswand, nicht die zusätzlichen Mauern berücksichtigt.

Muss A die Mauer und die Kellerschächte einebenen um die 3 m breite Zufahrt zu ermöglichen? Oder muss B auf diesen halben Meter GFL-Recht verzichten?
Beide fühlen sich arglistig getäuscht, da beide die aktuellen Pläne des Vermessers nicht geprüft haben (wären sie dazu verpflichtet gewesen oder kann dem Vermesser zunächst geglaubt werden?).
Beide sehen darin erhebliches künftiges Konfliktpotential und möchten Streit untereinander vermeiden.

Inwiefern können A und B den Verkäufer noch belangen (z.B. Verpflichtung diese Mauern auf seine Kosten zu entfernen, Zukauf vom Nachbarn erfragen oder sogar Rückabwicklung der Verträge möglich?)
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  #2 (permalink)  
Alt 01.06.2009, 19:14
V.I.P.
 
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AW: Breite GFL-Recht weicht vom Plan ab

Siehe selben Beitrag im Baurecht.
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