Dies ist eine Diskussion zu Brandschutztür innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Brandschutztür Nehmen wir an, dass ein Bewohner (Eigentümer der Wohnung) eines Mehrparteienhauses aus Bequemlichkeit die Brandschutztür zu den Kellerräumen durch einen Keil dauerhaft offen hält. Nehmen wir weiter an, dass der Hausmeister dies in einer inoffiziellen Eigentümerversammlung (ohne Verwalter) kritisiert und den Bewohner aufgefordert hat, das zu unterlassen. Nehmen wir weiter an, dass der Bewohner die Tür weiterhin blockiert und jetzt sogar einen Kleinkrieg mit dem Hausmeister beginnt. Was könnte ein Hausmeister machen? Welche Verordnungen verletzt der Bewohner? Ist das am Ende sogar eine Straftat? Herzliche Grüße v. J. |
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| AW: Brandschutztür Eine Straftat ist es keinesfalls! Auch stellt sich die Frage ob es tatsächlich eine Brabdschutztüre ist oder nur mal so eine Stahltüre. Ansonsten ist das Sache der Hausverwaltung und nicht des Hausmeisters! |
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| AW: Brandschutztür Es ist definitiv (lt. Bauamt) eine T ?30 Brandschutztüre zwischen Kellerflur und Treppenhaus. Der Hausmeister wohnt im Haus ganz oben und hat für sich selbst auch Bedenken wg. Rauchgas im Brandfall. Wo lassen sich die Bestimmungen nachlesen? LG v. J. |
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| AW: Brandschutztür Der Bewohner ist wohl einer von der Sorte "Hier brennt es doch nicht, und wenn es dann mal brennt,, dann gehe ich halt runter und schließe die Türe!"? Meines Erachtens ist hier der Verwalter der richtige Ansprechpartner, der den regelmäßigen Verschluss der Brandschutztür sicherstellen muss. Für den Bewohner könnte dies im Extremfalle wohl bis zur Zwangsversteigerung der Wohnung führen.
__________________ "Der Abdruck von Fahndungsfotos und Steckbriefen auf Plakaten und in Zeitungen ist ohne die Zustimmung der Abgebildeten und auch der Fotografen oder Zeichner erlaubt." Gernot Schulz, "Meine Rechte als Urheber" |
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| AW: Brandschutztür Zitat:
Mich würde interessieren, wo ich die Bestimmungen nachlesen kann, die zu Ihrer Einschätzung führen. Die Landesbauordnung BW ist da nichtssagend ... LG v. J. |
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| AW: Brandschutztür Zitat:
Zitat:
__________________ "Der Abdruck von Fahndungsfotos und Steckbriefen auf Plakaten und in Zeitungen ist ohne die Zustimmung der Abgebildeten und auch der Fotografen oder Zeichner erlaubt." Gernot Schulz, "Meine Rechte als Urheber" |
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| AW: Brandschutztür Du kannst den Fall dem örtlichen Bauordnungsamt melden. Die machen dann eine Begehung vor Ort und werden eine Verordnung verhängen, die dann von der Verwaltung durchgesetzt werden muss. |
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| AW: Brandschutztür Zitat:
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| AW: Brandschutztür Da sich die Verwaltung ja scheinbar recht wenig kümmert (s.o.) ist es sinnvoll, die Behörde einzuschalten. Diese drängt dann auf Einhaltung der Vorschriften, setzt Fristen und verhängt notfalls Zwangsgelder. Es wird auch immer wieder unangekündigt kontrolliert ob die Türen zu sind. |
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| AW: Brandschutztür Iniweweit könnte hier die Verwaltung im Rahmen des § 319 StGB zur Recehenschaft gezogen werden?
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