Dies ist eine Diskussion zu Bestellung / Abberufung des Verwalters innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Bestellung / Abberufung des Verwalters Seit 1993 hat ein Wohnungseigentümer in einem Dreifamilienhaus die Verwaltung inne, obwohl er gar nie durch Beschluss offiziell gewählt und auch wiedergewählt wurde. Meines Erachtens dürfte es sich hier um einen Schein- oder Pseudoverwalter handeln. Nach Unstimmigkeiten und Streitigkeitem im Hause legt er seine Verwaltertätigkeit bei einer Eigentümerversammlung nieder, unter Zustimmung aller anderer Eigentümer. Dies ist auch im Eigentümerprotokoll niedergeschrieben, mit Unterschrift, allerdings fehlt im Protokoll der Vermerk der Zustimmung aller Beteiligten. Jetzt 2 Monate später gibt sich die Person wieder als Verwalter aus. Ist Herr ? noch Verwalter, bzw. Scheinverwalter der Gemeinschaft ? oder verwaltet sich die Gemeinschaft momentan, bis zur Bestellung eines neuen Verwalters selbst ? Wer läd zu einer Eigentümerversammlung ein ? |
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| AW: Bestellung / Abberufung des Verwalters Drei Eigentümer schaffen es nicht einen Verwalter zu bestimmen. Offensichtlich scheint das Interesse bei allen dafür nicht besonders ausgeprägt sein. Über dermaßen Gewurschtel muß man sich dann nicht wundern oder soll's der Herrgott richten ? Der Verwalter soll für seine Tätigkeit auch eine Vergütung erhalten. Ein Beirat wird bei 3 Eigentümern nicht erforderlich sein. Sie können natürlich auch eine fremde Hausverwaltung damit beauftragen, wenn einer aus der eigenen Reihe zu billig erscheinen sollte. |
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| AW: Bestellung / Abberufung des Verwalters Naja, hat meine Frage nicht wirklich beantwortet. Der (Ex-)verwalter legt immer wieder Steine in den Weg, wo die restliche Gemeinschaft rein rechtlich ins Grübeln kommt. Ist er laut obigem Sachverhalt noch Verwalter ? Wer läd dann jetzt ein ? damit endlich ein neuer Verwalter bestellt werden kann. Der (Ex-)verwalter will dies unter allen Umständen verhindern, weil nämlich heraus kommt, was er für eine Sauerei hinterlassen hat. Und er hofft auf einen neuen Eigentümer, der alsbald die Wohnung bezieht. |
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| AW: Bestellung / Abberufung des Verwalters Warum tun man sich nicht mit dem anderen Mieter zusammen; dann hätte man bei 3 Eigentümern ja Stimmenmehrheit und könnte einen externen Verwalter beauftragen. Man muss einfach was tun ! |
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| AW: Bestellung / Abberufung des Verwalters Zitat:
Ein Verwalter darf nur für 5 Jahre gewählt werden, dann muss neu gewählt werden. Das Protokoll der Eigentümerversammlung ist vom Versammlungsleiter sowie zwei Beiräten zu unterzeichnen. Wenn ein Verwalternachweis benötigt wird (ggf. für Eigentumsumschreibung im Grundbuch) müssen die Unterschriften notariell beglaubigt werden. |
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| AW: Bestellung / Abberufung des Verwalters Faktisch ist er doch Verwalter. Wie kam es denn dazu? Müsste eigentlich in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung stehen! Gewählt (erst Recht nicht wiedergewählt) muss nicht sein! Wurde er seinerzeit evtl durch Voreigentümer/Umwandler bestimmt? Ich kann nicht auf dem Standpunkt stehen, du machst zwar, bist aber nicht! Da gibt es schon die Grundsätze von Treu u. Glauben und konkludente Handlung! |
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| AW: Bestellung / Abberufung des Verwalters 1993 gründete sich die neue Eigentümergemeisnchaft und Herr H. trug sich bei der ersten statt findenden Eigentümerversammlung an, die Verwalter der Liegenschaft übernehemn zu wollen. Es gab keine Einwände, ein offizieller Bewschluss mit schriftlicher Niederlegung, wurde jedoch nicht gefasst. Es war lediglich eine mündliche Absprache. Im Laufe der Jahre beschlagnahmte Herr H. ( Wohnung Erdgeschoss ) so langsam aber sicher das Grundstück, Protokolle wurden nicht neutral und objektiv geschrieben, es gab keine Jahreswirtschaftspläne, es wurden keine Beschlüsse gefasst, Heizölabrechnungen bekamen einen anderen Teilungsschlüssel, sowie auch Anschaffungen anders abgerechnet wurden, etc. etc. Es gibt nichts, was Herr H. laut WEG richtig gemacht hätte. Herr H. wurde aber 1998, 2003 und 2008 nicht offiziell wiedergewählt. Hier gab es noch nicht einmal mehr müdliche Abstimmungen. Nachdem es jetzt zum Eklat kam, legte Herr H. seine (Verwalter-) tätigkeit, ersichtlich in einem Eigentümerprotokoll mit seiner Unterschrift, nieder. Er nahm die Verwaltung selbstständig wieder auf und gibt an, laut seinem Rechtsbeistand, noch Verwalter der Liegenschaft zu sein. Guter Rat ist Teuer ! Ist er es oder nicht ? |
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