Dies ist eine Diskussion zu Beschlußkompetenz der WEG ? innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Dies mißfällt unterlegenen Eigentümern, daher beantragen sie, einen Beschluß zu fassen, daß jeder Eigentümer nur noch maximal 5Vollmachten vorlegen kann. Die TE trifft zum Thema "Vollmachterteilung" keine Aussage ( weder über den Personenkreis noch über eine Anzahl) Kann die Eigentümerversammlung hierzu einen Beschluß fassen oder fehlt ihr hierzu die Beschlußkompetenz? |
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| AW: Beschlußkompetenz der WEG ? Das wird nicht gehen. Wenn überhaupt müsste eine neue Vereinbarung (Änderung der Teilungserklärung)her. Die ist wohl kaum zu erreichen! |
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| AW: Beschlußkompetenz der WEG ? Danke für die Antwort! Wäre ein Beschluß der Eigentümerversammlung anfechtbar oder von vorne herein nichtig? |
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| AW: Beschlußkompetenz der WEG ? Sicherheitshalber würde ich ihn anfechten! |
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| AW: Beschlußkompetenz der WEG ? Danke daß Sie sich nochmal geäußert haben. Gerne würde ich die Frage etwas näher beleuchten. Wie bereits am Anfang erklärt, gibt die TE/GO keinerlei Vorgaben für die Übertragung von Vollmachten für die Eigentümerversammlung. Wie Sie bereits richtig bemerkt haben, wird für die (180) Eigentümer keine Änderung der TE zu erreichen sein. Sollte also die Versammlung einen Beschluß fassen, daß grundsätzlich jeder Eigentümer nur eine bestimmte ( 3-5?)Anzahl von Vollmachten vorlegen darf, wäre dies m.E.ein "vereinbarungsändernder" Beschluß, der nach dem BGH Urteil vom 20.09.2000 (V ZB 58/99)keine Gültigkeit erlangen würde,selbst wenn dieser Mehrheitsbeschluß unangefochten bliebe. Wenn Sie o.g. Urteil kennen, würde mich Ihre Interpretation hierzu interessieren. |
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| AW: Beschlußkompetenz der WEG ? Aloha! Zitat:
Schönes Wochenende Chris |
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| AW: Beschlußkompetenz der WEG ? Zitat:
Nach Zugang der Einladung nimmt der Eigentümer Kontakt mit Eigentümern auf, die voraussichtlich nicht persönlich erscheinen (z.B.weil sie weit weg wohnen) und läßt sich für die gesamte Tagesordnung bevollmächtigen (dies ist dann der Fall, wenn die Vollmachtgeber keine Vorgaben zum Abstimmungsverhalten machen). So wird der Antragsteller in der Tat für die Abstimmung eines TOP in Personalunion Antragsteller und Bevollmächtigter. Aber wo ist das Problem? Den Vollmachtgebern ist vor Vollmachterteilung die Tagesordnung bekannt und es liegt an ihnen, ob sie dem Eigentümer a) überhaupt Vollmacht erteilen b) dem Bevollmächtigten Anweisungen zur Abstimmung erteilen oder nicht Ebenfalls ein schönes Wochenende |
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| AW: Beschlußkompetenz der WEG ? Interessenskollision wäre nur gegeben, wenn über etwas abgestimmt würde, was den Bevollmächtigten selbst betrifft. Aber nur was seine eigene Stimme betrifft! |
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| AW: Beschlußkompetenz der WEG ? Danke für die Stellungnahme. Ich sehe das genauso. Leider habe ich noch keine Antwort auf meine Frage (Beitrag Nr.5 vom 20.06.)erhalten.Vielleicht nehmen Sie sich der Frage an. |
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