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Beschlußkompetenz der WEG ?

Dies ist eine Diskussion zu Beschlußkompetenz der WEG ? innerhalb des Forums Immobilienrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 11.06.2010, 13:04
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Exclamation Beschlußkompetenz der WEG ?

Ein umtriebiger Eigentümer sammelt Vollmachten ( 20-30 Stück) für die Eigentümerversammlungen und setzt damit auch einige Anträge durch.
Dies mißfällt unterlegenen Eigentümern, daher beantragen sie, einen Beschluß zu fassen, daß jeder Eigentümer nur noch maximal 5Vollmachten vorlegen kann.
Die TE trifft zum Thema "Vollmachterteilung" keine Aussage
( weder über den Personenkreis noch über eine Anzahl)
Kann die Eigentümerversammlung hierzu einen Beschluß fassen oder fehlt ihr hierzu die Beschlußkompetenz?
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  #2 (permalink)  
Alt 12.06.2010, 12:32
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AW: Beschlußkompetenz der WEG ?

Zitat:
Zitat von Eberhard Beitrag anzeigen
Kann die Eigentümerversammlung hierzu einen Beschluß fassen oder fehlt ihr hierzu die Beschlußkompetenz?
Das wird nicht gehen. Wenn überhaupt müsste eine neue Vereinbarung (Änderung der Teilungserklärung)her. Die ist wohl kaum zu erreichen!
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  #3 (permalink)  
Alt 19.06.2010, 12:42
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AW: Beschlußkompetenz der WEG ?

Danke für die Antwort!
Wäre ein Beschluß der Eigentümerversammlung anfechtbar oder von vorne herein nichtig?
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  #4 (permalink)  
Alt 19.06.2010, 12:52
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AW: Beschlußkompetenz der WEG ?

Sicherheitshalber würde ich ihn anfechten!
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  #5 (permalink)  
Alt 20.06.2010, 17:29
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AW: Beschlußkompetenz der WEG ?

Danke daß Sie sich nochmal geäußert haben.

Gerne würde ich die Frage etwas näher beleuchten.
Wie bereits am Anfang erklärt, gibt die TE/GO keinerlei Vorgaben für die Übertragung von Vollmachten für die Eigentümerversammlung.
Wie Sie bereits richtig bemerkt haben, wird für die (180) Eigentümer keine Änderung der TE zu erreichen sein.
Sollte also die Versammlung einen Beschluß fassen, daß grundsätzlich jeder Eigentümer nur eine bestimmte ( 3-5?)Anzahl von Vollmachten vorlegen darf, wäre dies m.E.ein "vereinbarungsändernder" Beschluß, der nach dem BGH Urteil vom 20.09.2000 (V ZB 58/99)keine Gültigkeit erlangen würde,selbst wenn dieser Mehrheitsbeschluß unangefochten bliebe.
Wenn Sie o.g. Urteil kennen, würde mich Ihre Interpretation hierzu interessieren.
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  #6 (permalink)  
Alt 26.06.2010, 06:08
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AW: Beschlußkompetenz der WEG ?

Aloha!

Zitat:
Zitat von Eberhard Beitrag anzeigen
Ein umtriebiger Eigentümer sammelt Vollmachten ( 20-30 Stück) für die Eigentümerversammlungen und setzt damit auch einige Anträge durch.
Für mich klingt das so, als ob der Bevollmächtigte auch Antragsteller sei. In diesem Falle wäre meiner Ansicht nach eine Interessenkollision gegeben (Insichgeschäft § 181 BGB), wonach die jeweils gefassten Beschlüsse schwebend unwirksam wären und zur Wirksamkeit der Genehmigung der vertretenen Eigentümer bedürften (§ 177 I BGB).

Schönes Wochenende
Chris
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  #7 (permalink)  
Alt 26.06.2010, 19:21
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AW: Beschlußkompetenz der WEG ?

Zitat:
Zitat von Immogul Beitrag anzeigen
Aloha!



Für mich klingt das so, als ob der Bevollmächtigte auch Antragsteller sei. In diesem Falle wäre meiner Ansicht nach eine Interessenkollision gegeben (Insichgeschäft § 181 BGB), wonach die jeweils gefassten Beschlüsse schwebend unwirksam wären und zur Wirksamkeit der Genehmigung der vertretenen Eigentümer bedürften (§ 177 I BGB).

Schönes Wochenende
Chris
Ja, gehen wir davon aus, daß ein Eigentümer schriftlich einen Antrag an die HV für die Eigentümerversammlung stellt, der sodann als TOP in die Einladung zur Eigentümerversammlung einfließt.
Nach Zugang der Einladung nimmt der Eigentümer Kontakt mit Eigentümern auf, die voraussichtlich nicht persönlich erscheinen (z.B.weil sie weit weg wohnen) und läßt sich für die gesamte Tagesordnung bevollmächtigen (dies ist dann der Fall, wenn die Vollmachtgeber keine Vorgaben zum Abstimmungsverhalten machen).
So wird der Antragsteller in der Tat für die Abstimmung eines TOP in Personalunion Antragsteller und Bevollmächtigter.
Aber wo ist das Problem? Den Vollmachtgebern ist vor Vollmachterteilung die Tagesordnung bekannt und es liegt an ihnen, ob sie dem Eigentümer
a) überhaupt Vollmacht erteilen
b) dem Bevollmächtigten Anweisungen zur Abstimmung erteilen oder nicht

Ebenfalls ein schönes Wochenende
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  #8 (permalink)  
Alt 28.06.2010, 13:27
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AW: Beschlußkompetenz der WEG ?

Interessenskollision wäre nur gegeben, wenn über etwas abgestimmt würde, was den Bevollmächtigten selbst betrifft. Aber nur was seine eigene Stimme betrifft!
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  #9 (permalink)  
Alt 28.06.2010, 16:02
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AW: Beschlußkompetenz der WEG ?

Danke für die Stellungnahme.
Ich sehe das genauso.
Leider habe ich noch keine Antwort auf meine Frage (Beitrag Nr.5 vom 20.06.)erhalten.Vielleicht nehmen Sie sich der Frage an.
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  #10 (permalink)  
Alt 28.06.2010, 16:29
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AW: Beschlußkompetenz der WEG ?

M.E. bedürfte das einer Änderung der Teilungserklärung!
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