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Beschlußanfechtung: Streit um verjährte Handwerker-Rechnung

Dies ist eine Diskussion zu Beschlußanfechtung: Streit um verjährte Handwerker-Rechnung innerhalb des Forums Immobilienrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 28.06.2010, 22:43
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Beschlußanfechtung: Streit um verjährte Handwerker-Rechnung

Hallo Forum,

bei dieser ganz hypothetischen Konstellation ist ein Heizungs- und Sanitär-Handwerker gegen den anfänglichen Widerstand der Hausverwaltung (HV) rausgeflogen. Vertrag gekündigt. Eine andere Firma hat die Aufgaben übernommen.

Nun stellt die erste o.g. Firma mit Rechnungsdatum 31.12.2008 eine Rechnung über Leistung, die bereits in 2005 erbracht wurden. Das alleine ist schon ein Verstoß gegen das UStG §26. Die RE ist inhaltlich unstrittig.

Nun stellt die HV - ganz ohne Not, dem Handwerker gegenüber wohl gar nicht abgeneigt - den Beschlussfassungsantrag, diese Rechnung wohlwollend zu betrachten und nachträglich zu begleichen.

Für diesen Antrag findet sich während der Eigentümerversammlung eine Mehrheit von 6 dafür, 4 Enthaltungen und 3 dagegen.

A) Müssen nun alle Eigentümer für die verjährte Rechnung geradestehen?

B) Kann der Beschluß gerichtlich angefochten werden?

C) Wer trägt die Kosten eines Gerichtsverfahrens? Alle Eigentümer, auch der klagende? Oder nur die unterlegenen, oder nur die dafür waren oder sich enthalten hatten?

D) Entspricht dieses Vorgehen ordentliche Hausverwaltung, denn schließlich könnten vermietende Eigentümer die Kosten nicht mehr geltend machen, z.B. in ihrer persönl. ESt-Erklärung.

Wahrscheinlich ist so etwas durchaus schon vorgekommen und Ihr wisst davon, oder habt eine interessante Meinung dazu!!!

Viel Grüße
D.
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Alt 29.06.2010, 10:59
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AW: Beschlußanfechtung: Streit um verjährte Handwerker-Rechnung

Zitat:
Zitat von DEYJKARK Beitrag anzeigen
Nun stellt die erste o.g. Firma mit Rechnungsdatum 31.12.2008 eine Rechnung über Leistung, die bereits in 2005 erbracht wurden. Das alleine ist schon ein Verstoß gegen das UStG §26. Die RE ist inhaltlich unstrittig.
Verjährung ist noch nicht eingetreten!

Zitat:
Nun stellt die HV - ganz ohne Not, dem Handwerker gegenüber wohl gar nicht abgeneigt - den Beschlussfassungsantrag, diese Rechnung wohlwollend zu betrachten und nachträglich zu begleichen.
Wieso ohne Not, wenn der sein Geld haben möchte?

Zitat:
Für diesen Antrag findet sich während der Eigentümerversammlung eine Mehrheit von 6 dafür, 4 Enthaltungen und 3 dagegen.
Der Beschluss ist OK.

Zitat:
A) Müssen nun alle Eigentümer für die verjährte Rechnung geradestehen?
Da ist nix verjährt! Alle müssen, sie sind ja auch Nutznießer der Leistung.

Zitat:
B) Kann der Beschluß gerichtlich angefochten werden?
Wird nicht durchgehen.

Zitat:
C) Wer trägt die Kosten eines Gerichtsverfahrens? Alle Eigentümer, auch der klagende? Oder nur die unterlegenen, oder nur die dafür waren oder sich enthalten hatten?
Die Gemeinschaft.

Zitat:
D) Entspricht dieses Vorgehen ordentliche Hausverwaltung, denn schließlich könnten vermietende Eigentümer die Kosten nicht mehr geltend machen, z.B. in ihrer persönl. ESt-Erklärung.
Ja, sie entspricht. Warum sollen die nicht mehr geltend machen können?
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  #3 (permalink)  
Alt 29.06.2010, 21:55
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AW: Beschlußanfechtung: Streit um verjährte Handwerker-Rechnung

Hallo schielu,

ich widerspreche als Laie einem Experten ungerne, aber ...

Handwerkerrechnungen sind nach dem UStG spätestens 6 Monate nach Leistungserbringung zu stellen. Gut, hier handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, ggf. kan die MWSt. deswegen einbehalten werden, wäre als nicht entscheidend.

Die Verjährung tritt aber doch nicht erst mit Rechnungsdatum ein! Nehmen wir an: Leistungserbringung Mitte 2005, Rechnungsdatum 31.12.2008.

Meines Erachtens ist die Geltendmachung des Anspruchs bereits verjährt. Der Gläubiger hatte ausreichend Zeit seinen Anspruch durchzusetzen. Das Rechnungsdatum ist deswegen m.E. unerheblich. (Siehe auch Palandt, Überbl v § 194, 3c bzw Rn 10.

Wenn dem so wäre, dann entspräche der Antrag nicht ordnungsgemäßer HV und der Beschluss wäre anfechtbar.

Zu den Kosten des Verfahrens: Das kommt natürlich immer auf den jeweiligen Streitpunkt an. In diesem Fall würde ich sagen: Kosten des Rechtsstreits nach §43 WEG gehören nicht zu den Kosten der sonstigen Verwaltung im Sinn von §16 Abs. 2 WEG. Ihre Verteilung richtet sich nach der gerichtlichen Kostenentscheidung. Insoweit sind sie allerdings unter denjenigen, die danach als unterlegene Partei die Kosten zu tragen haben, im Verhältnis der Miteigentumsanteile umzulegen, sofern keine abweichende Kostenverteilung beschlossen wurde.
Sprich: Der Kläger und Anfechtende müßte die Kosten nicht mittragen, wenn der Riichter sich so einigermaßen an die ZPO hält!

Grüße
D.
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Alt 30.06.2010, 10:58
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AW: Beschlußanfechtung: Streit um verjährte Handwerker-Rechnung

Zitat:
Zitat von DEYJKARK Beitrag anzeigen
Handwerkerrechnungen sind nach dem UStG spätestens 6 Monate nach Leistungserbringung zu stellen. Gut, hier handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, ggf. kan die MWSt. deswegen einbehalten werden, wäre als nicht entscheidend.
Das hat mit der Forderungsverjährung nichts zu tun!

Zitat:
Die Verjährung tritt aber doch nicht erst mit Rechnungsdatum ein! Nehmen wir an: Leistungserbringung Mitte 2005, Rechnungsdatum 31.12.2008.
Die 3-jährige Verjährungsfrist beginnt am Anfang des auf die Leistungserbringung folgenden Jahres. Hier also Anfang 2006. Sie endet demnach Ende 2008. Die Rechnung kam Ende 2008. Sicher hätte, um die Verjährung zu umgehen, der Handwerker die Forderung früher geltend machen müssen. Allerdings stellt sich die Frage warum die Fertigstellung (vor der eine Endrechnung üblicherweise nicht gestelllt wird) nicht erfolgt war. Dazu gibt die Eingansfrage zu wenig her.
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  #5 (permalink)  
Alt 30.06.2010, 22:48
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AW: Beschlußanfechtung: Streit um verjährte Handwerker-Rechnung

Vielen Dankk für das erneute Feedback.

Zitat:
Zitat von schielu Beitrag anzeigen
Die 3-jährige Verjährungsfrist beginnt am Anfang des auf die Leistungserbringung folgenden Jahres. Hier also Anfang 2006. Sie endet demnach Ende 2008.
§195 BGB spricht von 3 Jahren. Allerdings handelt es sich ja um werkvetragliche Leistungen und keine Sachleistungen, somit wären evtl. die §§631 ff heranzuziehen. Dort finde ich aber nichts, was den Besteller vor "vorspäteten" Forderungen des Liefernden schützen würde, nur umgekehrt den Handwerker vor z.B. Gewährleistungsansprüchen des Bestellers?!

Zitat:
Zitat von schielu Beitrag anzeigen
Sicher hätte, um die Verjährung zu umgehen, der Handwerker die Forderung früher geltend machen müssen.
Hab' ich jetzt nicht verstanden: Verjährt, oder nicht?

Zitat:
Zitat von schielu Beitrag anzeigen
Allerdings stellt sich die Frage warum die Fertigstellung (vor der eine Endrechnung üblicherweise nicht gestelllt wird) nicht erfolgt war. Dazu gibt die Eingansfrage zu wenig her.
Gegenstand der Rechnung: Instandsetzungearbeiten am 3.5.2005 und am 5.8.2005 Arbeiten abgeschlossen, Arbeitsleistung und Kleinteile. Rechnungsstellung wurde einfach "verschlampt", Rechnung erstellt mit RE-Datum 17.12.2008, die RE trägt keinen Rechungseingangsstempel der HV.

Die Rechnung enthält ausgewiesene Lohnkosten, die die Eigentümer nun nicht mehr im Rahmen ihrer persönlichen ESt-Erklärung geltend machen können.

Wenn ich richtig verstanden habe, dann soll die Forderung nicht verjährt sein?

Hilf/Helft mir auf die Sprünge!
Danke
D.
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  #6 (permalink)  
Alt 01.07.2010, 10:57
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AW: Beschlußanfechtung: Streit um verjährte Handwerker-Rechnung

Nach dem Sachverhalt muss ich revidieren:
die Verjährung ist m.E. tatsächlich eingetreten, wenn nich vorher irgendwelche Maßnahmen, die ein Hemmnis begründet haben, erfolgt sind. § 195 BGB. Das hat mit der Gewährleistungspflicht des Handwerkers nichts zu tun!
Die Anfechtung des Beschlusses sollte erfolgen:
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  #7 (permalink)  
Alt 01.07.2010, 11:18
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AW: Beschlußanfechtung: Streit um verjährte Handwerker-Rechnung

Mit gutem Grund sind Doppelpost nach den Forenregeln zumindest unerwünscht
Verjährung einer Handwerkerrechnung
__________________
ned dass ma redt, ma sagts ja bloß

Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln
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  #8 (permalink)  
Alt 01.07.2010, 15:37
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AW: Beschlußanfechtung: Streit um verjährte Handwerker-Rechnung

Hallo schielu,

inzwischen bin ich ein Stückchen weiter: Für die Verjährung ausschlaggebend ist nicht das Rechnungsdatum, sondern die Entstehung der Forderung, also der Leistungserbringung, ein Abnahmedatum, die Zahlung einer Abschlagsrechnung oder dergleichen.

Der Handwerker hätte nur Hoffnung auf Erfüllung seiner Forderung, hätte er z.B. 14 Tage nach Rechnungsstellung, aber noch innerhalb des 3. Jahres (also bis zum 31.12.2008) gemahnt.

Die HV hat sich untadelig verhalten, da keine Mahnung eingetroffen war. Träfe noch eine Mahnung ein, müßte die HV die Einrede der Verjährung erheben. Inwiefern die HV die Zahlung einer verjährten Rechnung der EV zum Beschluß vorlegen darf, wäre nun noch zu klären.

Der Beschluss der EV dürfte aber tatsächlich anfechtbar sein.

Vielen Dank für die konstruktive Diskussion! Hinweise zum schuldhaften Verhalten der HV sind willkommen.

Gruß
D.

Hab noch ein paar Links bekommen:
http://www.juraforum.de/lexikon/werkvertrag-verjaehrung
http://www.anwalt.de/rechtstipps/am-...en_000031.html
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  #9 (permalink)  
Alt 02.07.2010, 11:22
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AW: Beschlußanfechtung: Streit um verjährte Handwerker-Rechnung

Zitat:
Zitat von DEYJKARK Beitrag anzeigen

Der Handwerker hätte nur Hoffnung auf Erfüllung seiner Forderung, hätte er z.B. 14 Tage nach Rechnungsstellung, aber noch innerhalb des 3. Jahres (also bis zum 31.12.2008) gemahnt.
Nein! Eine Mahnung reicht zur Verjährungsunterbrechung nicht aus!

Zitat:
Die HV hat sich untadelig verhalten, da keine Mahnung eingetroffen war.
Das versteh`ich nicht. Sie hat doch einen Zahlungsbeschluss herbeigeführt obwohl Verjährung eingetreten war...
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  #10 (permalink)  
Alt 02.07.2010, 17:14
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AW: Beschlußanfechtung: Streit um verjährte Handwerker-Rechnung

Die Verjährungsfrist begann am 31.12.2005 (24.00 Uhr) zu laufen und endete am 31.12.2008 (24.00 Uhr)
Leider ist der Frage nur zu entnehmen, daß die Firma die Rechnung mit Datum 31.12.2008 gestellt hat, aber nicht ob die Rechnung eventuell den Schuldner bis 31.12.2008 (24.00 Uhr) erreicht hat (z.B.durch persönliche Aushändigung der Rechnung am Tag der Rechnungsstellung an einen Mit- arbeiter der HV).In diesem Fall wäre nämlich keine Verjährung eingetreten und der gesamte weitere Sachverhalt müßte unter dem Gesichtspunkt der Vorlage einer nicht verjährten Rechnung durch die HV betrachtet werden.
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