Dies ist eine Diskussion zu Berechtigtes Interesse Eigentümerversammlung innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Berechtigtes Interesse Eigentümerversammlung |
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| AW: Berechtigtes Interesse Eigentümerversammlung Zitat:
im allgemeinen ist zu sagen, dass niemand ausser der Eigentümer und (bzw.) dessen Ehepartner (wenn beiden das Wohneigentum gehört, ansonsten muss der Ehepartner eine Vollmacht vorlegen) das Recht hat an einer Eigentümerversammlung teilzunehmen. Das ganze geht sogar soweit das der Rechtsanwalt eines Eigentümers des Raumes verwiesen werden kann wenn sein Mandant ebenfalls an der Veranstaltung teilnimmt - denn wer Anwesend ist kann nicht vertreten werden - eine Rechtsberatung hat wenn der Eigentümer teilnehmen will vor bzw. nach der Eigentümerversammlung zu erfolgen. Im allgemeinen wird es zwar nicht so praktiziert, aber wenn sich auch nur ein einzelner Eigentümer daran stört das eine Person die nicht zur Eigentümergemeinschaft bzw. der Verwaltung gehört stört, muss die "fremde" Person den Raum verlassen. Die einzige Chance die man hat, ist das man die Original-Vertretervollmacht (ein Fax oder eine Kopie sind nicht ausreichend und können angefochten werden und der Einlass wird verwehrt) eines Eigentümers bekommt der selbst nicht anwesend ist. Ich hoffe die Problematik verständlich rübergebracht zu haben. Sicherlich wird in der Praxis nicht alles so streng gehandhabt (insbesondere in Bezug auf anwesende Ehepartner die selber nicht Miteigentümer sind) aber das mit der nichtöffentlichen Eigentümerversammlung ist schon sehr streng geregelt. Gruß Enrico |
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