Dies ist eine Diskussion zu Belegprüfung bei Eigentumsgemeinschaft innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Belegprüfung bei Eigentumsgemeinschaft angenommen der Verwalter A (eine große Firma) lädt seit über 20 Jahren immer die Mitglieder des Verwaltungsbeirates zur Belegprüfung ein. ANgenommen nun würde der Verwalter sagen, dass das zuviel Arbeit macht u. er führt die Belgprüfung alleine durch u. behauptet alles ok. Was könnte die Eigentümergemeinschaft dann unternehmen, wenn diese noch etwa 4 Jahre an der Firma gebunden sind. Was für Vorteile hätte es, wenn man bei der Eigentümerversammlung den Verwalter nicht entlastet (hätte das überhaupt irgendwelche Nachteile für diesen)??? -Könnte man irgendwelche Gelder zurückhalten? Die 2. Frage: Was wäre, wenn die Einladung zur Belegprüfung sehr kurzfristig erfolgen sollte, so dass keiner ausm Verwaltungsbeirat (oder sonstige Person) dran teilnehmen kann (z.B. morgen früh um 10 Uhr, wo die wenigsten Berufstätigen schnell Urlaub machen können? Danke schonmal |
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| AW: Belegprüfung bei Eigentumsgemeinschaft Der Verwaltungsbeirat hat die Abrechnungsunterlagen zu prüfen, bevor die Jahresabrechnung der Versammlung zur Beschlussfassung vorgelegt wird (§ 29 Abs. 3 WEG). Hierbei hat sowohl eine rechnerische als auch sachliche Prüfung zu erfolgen. Ferner ist ebenfalls die Richtigkeit der Kostenverteilung zu kontrollieren. Der Vorsitzende oder sein Vertreter hat die Versammlungsniederschrift zu unterschreiben (§ 24 Abs. 6 Satz 2 WEG). Der Verwalter kann nicht sein eigener Prüfer sein! Ohne vorherige Prüfung durch den Beirat kann es keinen Beschluss geben! Der Verwalter verstößt gegen geltendes Recht. Er sollte sofort "zum Teufel gejagt" werden, egal wie lange der Vertrag noch läuft!
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| AW: Belegprüfung bei Eigentumsgemeinschaft Danke für die Antwort. U. wie würde es ausschauen, wenn die Einladung zur Belegprüfung sehr kurzfristig stattfinden würde u. der Verwalter sich damit versucht rauszureden, dass er alle eingeladen hat? Gibt es da irgendwelche Fristen? Danke schonmal |
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| AW: Belegprüfung bei Eigentumsgemeinschaft Dazu gibt es keine Fristvorgaben. So wie geschildert ist es jedoch zu kurzfristig um eine Ausrede zu konstruieren. Allgemein hat die Verwaltung die Belege zur Prüfung vorzulegen.
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| Belegprüfung | Immobilienrecht | 15.11.2008 20:11 |
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