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Bei Wohnungskauf übernahme des Guthabens vom Nebenkostenkonto

Dies ist eine Diskussion zu Bei Wohnungskauf übernahme des Guthabens vom Nebenkostenkonto innerhalb des Forums Immobilienrecht

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  #11 (permalink)  
Alt 18.02.2009, 17:04
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AW: Bei Wohnungskauf übernahme des Guthabens vom Nebenkostenkonto

Zitat:
Zitat von Van Nille
Es steht dem Veräußerer aber frei die Wohnung für 10.000 € mehr zu verkaufen, wenn die Balkone die nächste Woche montiert werden sollen bereits ausfinanziert sind. Das hat mit der Instandhaltungsrücklage direkt nichts zu tun!
So ist es! Es steht den Vertragsparteien sowies0 frei, einen Preis zu finden (warum auch immer)!
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  #12 (permalink)  
Alt 18.02.2009, 17:36
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AW: Bei Wohnungskauf übernahme des Guthabens vom Nebenkostenkonto

Genau darauf wollte ich hinaus!

Der Veräußerer muss dem Erwerber davon überzeugen dass die hohe Instandhaltungsrücklage für ihn letztendlich ein finanzieller Vorteil ist für den es sich lohnt mehr Geld in die Hand zu nehmen. Nur so kann er einen finanziellen Vorteil daraus ziehen.
__________________


"Der Abdruck von Fahndungsfotos und Steckbriefen auf Plakaten und in Zeitungen ist ohne die Zustimmung der Abgebildeten und auch der Fotografen oder Zeichner erlaubt."

Gernot Schulz, "Meine Rechte als Urheber"
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  #13 (permalink)  
Alt 23.02.2009, 15:22
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AW: Bei Wohnungskauf übernahme des Guthabens vom Nebenkostenkonto

also brauch der käufer definitv nichts dem verkäufer auszahlen....
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  #14 (permalink)  
Alt 24.02.2009, 11:24
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AW: Bei Wohnungskauf übernahme des Guthabens vom Nebenkostenkonto

Zitat:
Zitat von kanetlof
also brauch der käufer definitv nichts dem verkäufer auszahlen....
Nichts zum Ausgleich bestehender Instandhaltungsrücklagen allerdings den Anteil von diesem im Voraus bezahlter Wohngelder oder sonstiger Kosten für den Zeitraum nach Übergabe! Die werden verrechnet.
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  #15 (permalink)  
Alt 24.02.2009, 11:29
V.I.P.
 
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AW: Bei Wohnungskauf übernahme des Guthabens vom Nebenkostenkonto

Also nochmal ganz deutlich:

1. Die Instandhaltungsrücklage verbleibt bei der WEG.

2. Alle sonstigen Betriebs-/Verwaltungskosten werden taggenau abgerechnet, Überschüsse sind dem Verkäufer nach Abrechnung anteilig auszuzahlen.

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