Dies ist eine Diskussion zu Bei Wohnungskauf übernahme des Guthabens vom Nebenkostenkonto innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Bei Wohnungskauf übernahme des Guthabens vom Nebenkostenkonto mal angenommen Herr X kauft eine Eigentumswohnung. Auf dem Nebenkostenkonto des 4 Parteienhauses ist vom Vorbesitzer ein Guthaben. Wird beim Wohnungskauf dieser Guthabenbetrag mit gekauft, oder muss eine Auszahlung des Betrages an den Vorbesitzer erfolgen???? Danke für die Antworten |
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| AW: Bei Wohnungskauf übernahme des Guthabens vom Nebenkostenkonto Das Guthaben ist üblicherweise im Kaufpreis enthalten. |
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| AW: Bei Wohnungskauf übernahme des Guthabens vom Nebenkostenkonto Zitat:
Die Instandhaltungsrücklage ist immer Eigentum der Gemeinschaft. Da wird nichts abgerechnet! |
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| AW: Bei Wohnungskauf übernahme des Guthabens vom Nebenkostenkonto gibt es hierzu Urteile???? In diesem Falle ist das Nebenkosten auch für Instandhaltungsarbeiten gedacht. |
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| AW: Bei Wohnungskauf übernahme des Guthabens vom Nebenkostenkonto Zitat:
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| AW: Bei Wohnungskauf übernahme des Guthabens vom Nebenkostenkonto das Problem ist, dass das Nebenkostenkonto auch für Instandhaltungsrücklagen genutzt wurde. Da nun nach dem Kauf vom Vorbesitzer ein Betrag X auf diesem Konto als Guthaben stehen hat, verlangt er vom Käufer die Auszahlung. Das Nebenkostenkonto beinhaltete: Wasser / Abwasser, Heizung, Versicherungen, Grundsteuer. Muss man ihm das Geld Auszahlen??? |
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| AW: Bei Wohnungskauf übernahme des Guthabens vom Nebenkostenkonto Zitat:
Über die anderen Nebenkosten kann jedoch eine taggenaue Abrechnung erfolgen, wenn dies die Vertragsparteien so wünschen. Ab dem Zeitpunkt des Überganges von Nutzen und Lasten zahlt im Allgemeinen der Käufer die Hausnebenkosten. |
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| AW: Bei Wohnungskauf übernahme des Guthabens vom Nebenkostenkonto Möglicherweise werden hier Dinge durcheinander geworfen die nicht durcheinander geworfen werden dürfen. Da wären die Nebenkosten welche der Eigentümer in Form einer monatlichen Zahlung an die Gemeinschaft zahlt. Diese sind zum Teil verbrauchsabhängig, zum anderen Teil nicht verbrauchabhängig (werden dann nach Eigentumsanteilen, nach Köpfen oder sonstigem umgelegt). Jeder Eigentümer schuldet hier der Eigentümergemeinschaft das was er verbraucht hat, bzw. anteilig der Zeit die er Eigentümer war (ander vertragliche Gestaltungen sind grundsätzlich denkbar). In den Nebenkosten ist eine Zuführung in die Instandhaltungsrücklage enthalten (z.B. 5,- pro Jahr und qm). Diese Zuführung wäre auch entsprechend der Eigentümerdauer um zu legen. Diese Verteilung erfolgt üblicherweise zum Jahresende in Form der Nebenkostenabrechnung. Die Instandhaltungsrücklage selber ist Eigentum der Eigentümergemeinschaft und nicht der Eigentümer selber. Der einzelne Eigentümer hat keinen Anspruch darauf, einen möglichen Zuwachs daran während seines Eigentums erstattet zu bekommen. Ebenso wenig hat er keinen Anspruch darauf, seinen Anteil am Zuwachs der gemeinschaftlichen Botanik zu entnehmen! In aller Regel dient die Instandhaltungsrücklage ja auch dazu, das Gemeinschaftseigentum in Stand zu halten, also Schäden (welche ja in der Zeit des Alteigentümers entstanden sind) beheben zu können. Idealerweise wäre der Bestand der Instandhaltungsrücklage damit gleich dem Ausmaß der Schäden. Insofern ist auch kein "moralischer" Anspruch erkennbar. Sollte die Instandhaltungsrücklage ausnahmmsweise besonders gut ausgestattet sein, weil umfangreiche Modernisierungen anstehen, so müsste dies über den Kaufpreis realisiert werden, da der Erwerber eine Immobilie mit noch nicht erfolgten, aber bereits ausfinazierten Modernisierungen erwirbt.
__________________ "Der Abdruck von Fahndungsfotos und Steckbriefen auf Plakaten und in Zeitungen ist ohne die Zustimmung der Abgebildeten und auch der Fotografen oder Zeichner erlaubt." Gernot Schulz, "Meine Rechte als Urheber" |
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| AW: Bei Wohnungskauf übernahme des Guthabens vom Nebenkostenkonto Zitat:
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| AW: Bei Wohnungskauf übernahme des Guthabens vom Nebenkostenkonto Zitat:
Es steht dem Veräußerer aber frei die Wohnung für 10.000 mehr zu verkaufen, wenn die Balkone die nächste Woche montiert werden sollen bereits ausfinanziert sind. Das hat mit der Instandhaltungsrücklage direkt nichts zu tun!
__________________ "Der Abdruck von Fahndungsfotos und Steckbriefen auf Plakaten und in Zeitungen ist ohne die Zustimmung der Abgebildeten und auch der Fotografen oder Zeichner erlaubt." Gernot Schulz, "Meine Rechte als Urheber" |
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