Dies ist eine Diskussion zu Befugnisse des Verwaltungsbeirats innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Befugnisse des Verwaltungsbeirats In unserer Wohnanlage steht eine größere Sanierungsmaßnahme an. Wir als Verwaltungsbeirat zweifeln allerdings die Objektivität des "Hausarchitekten" der Verwaltung an und wir vermuten, dass die eingeholten Angebote sehr überteuert sind. Dürfen wir - als Verwaltungsbeirat - einen weiteren Architekten hinzuziehen (es würden höchstwahrscheinlich keine Kosten entstehen und die daraus resultierenden Ergebnisse der Eigentümergemeinschaft vorlegen? Die Frage zielt rein auf den juristischen Aspekt ab. Dass dadurch ggf. der Verwalter verärgert wird, sollte hierbei einmal nicht beachtet werden. |
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| AW: Befugnisse des Verwaltungsbeirats hi, also meines Wissens, wird der Beirat gegründet, um dem Verwalter auf die Finger zu schauen. Üblicherweise entscheidet der Beirat, was beauftragt wird und was nicht. Sicher kann auch der Beirat Angebote beisteuern. !!! Dies entspricht der Vorgehensweise einer mir bekannten Verwaltung- Ich kenne nicht die Verträge zwischen Ihrer ETG und dem Verwalter!!!!! |
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| AW: Befugnisse des Verwaltungsbeirats Hi, jeder Eigentümer, und natürlich auch der Beirat kann weitere Angebote einholen. Nur dürfen der Gemeinschaft deshalb keine Kosten entstehen. Auch kann die Frage der Objekitivität auf der Eigentümerversammlung angesprochen werden. Die Versammlung kann z.B. darüber beschließen, daß die Verwaltung weitere Architektenangebote einholen muss (dann können auch Kosten entstehen, natürlich muss darauf hingewiesen werden). Bin sowohl Eigentümer, als auch Verwalter und in einem anderen Objekt Beirat. |
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