Dies ist eine Diskussion zu Balkonverkleidung - WEG - Schutz des Kleinkindes? innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Balkonverkleidung - WEG - Schutz des Kleinkindes? mal angenommen man habe eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit mehreren Parteien. Man nehme auch an, dass es sich bei der Balkonumrandung um ringsumlaufende Gitterstäbe mit ca. 15-20cm Abstand haben. Ober verlaufe ein Handlauf. Größe des Balkones wären ca. 2mx2m. Generell heißt es ja, Balkonverkleidungen dürfen von außen nicht angebraucht werden... Wie sähe es nun aus, wenn ein Eigentümer von innen eine Weidenmatte anbringen würde. In der gleichen Farbe wie das zu sehende Dachgebälk darüber. Die Weidenmatte dient zum einen als Sichtschutz und zum anderen als Schutz des Babys das auch auf dem Balkon krabbelt. Dient der Innenbereich des Balkones nicht zur Entfaltung der freien Persönlichkeit? Von aussen sieht man ja noch die Querstreben der Balkonstäbe... Vielen Dank für Eure Anregungen! Geändert von RockShox (20.04.2011 um 22:53 Uhr). |
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| AW: Balkonverkleidung - WEG - Schutz des Kleinkindes? die logik erschließt sich mir nicht. vor was soll denn das baby geschützt werden. is das gitter giftig...? |
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| AW: Balkonverkleidung - WEG - Schutz des Kleinkindes? Zitat:
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| AW: Balkonverkleidung - WEG - Schutz des Kleinkindes? bei 15-20 cm wohl nicht. |
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| AW: Balkonverkleidung - WEG - Schutz des Kleinkindes? Zitat:
Was steht denn bezüglich Balkonverkleidungen, -umrandungen in der Teilungserklärung, bzw. welche Beschlüsse gibt es hierzu durch die WEG? Grüße Klaus |
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| AW: Balkonverkleidung - WEG - Schutz des Kleinkindes? Zitat:
Aber mein (Vor-)Namensvetter kam mir voraus.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! Geändert von klausschlesinge (21.04.2011 um 22:05 Uhr). |
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| AW: Balkonverkleidung - WEG - Schutz des Kleinkindes? Bisher gab es noch keine Beschlüsse bzgl. Balkonverkleidungen. In der Teilungserklärung dieses fiktiven Falles steht: SONDEREIGENTUM: ... (sinngemäß) die äußere Gestaltung des Gebäudes darf nicht verändert werden... Zum Sondereigentum gehören: ... bei Balkonen, der durch die Balkonumfassung gebildete Raum, die Innenseite der äußeren Umfassungen und der Bodenbelag, jedoch ohne Unterbau, zu dem auch die Isolierung gehört... |
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| AW: Balkonverkleidung - WEG - Schutz des Kleinkindes? ich würde daraus schließen, dass die weidenmatter hinter (von außen gesehen) dem gitter erlaubt ist, vor dem gitter aber nicht. solang es innen ist, fällt es ja nicht unter äußere gestaltung (die nicht verändert werden darf). sonst wären ja auch balkonmöbel betroffen, die unweigerlich durch das gitter gesehen werden können und somit die äußere gestaltung ja auch verändern würden. wie bei gardinen: innen erlaubt, außen nicht. |
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| AW: Balkonverkleidung - WEG - Schutz des Kleinkindes?
__________________ Zitat:
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| AW: Balkonverkleidung - WEG - Schutz des Kleinkindes? Zitat:
Meistens ist ja immer die Rede von "Häuserfront"... Sinngemäß heisst das ja, die zur Straße hin gerichtete Seite. Der betreffene Balkon wäre jeoch nicht zur Straße hin gerichtet sondern seitlich nach hinten in ein Wald-Wiesengebiet. |
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