Dies ist eine Diskussion zu Balkon-Nutzung trotz angezeigter Mängel? innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Oder ist der Balkon durch die Nutzung als o.k. abgenommen? Danke für jede Antwort Grüsse Felice Geändert von Felice (15.05.2008 um 11:14 Uhr). Grund: Titeländerung |
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| AW: Balkon-Nutzung trotz angezeigter Mängel? Wenn der Balkon gravierende Mängel (z. B. eine fehlende Absturzsicherung, etc.) hat dürfen Sie ihn sicherlich nicht benutzen. Bei einer defekten oder gerissenen Fliese dürften Sie Ihn benutzen. Kommt darauf an, wie schwerwiegend die Mngel sind. Eine Abnahme kann natürlich durch eine Inbenutzungnahme erfolgen. Hier müssen Sie aufpassen, dass Sie nichts falsch machen. Juristen können Ihnen (z. B. in Fragen zur Abnahme) in rechtlichen und Sachverständige können Ihnen in technischen Fragen (wie z. B. Mängel) weiter helfen. Stellt sich die Frage, was Sie für einen Vertrag hatten? Einen VOB/B oder einen BGB Bauvertrag? Dementsprechend sind die Abnahmeregelungen zu unterscheiden. Es ist auch -z. B. beim VOB-Vertrag- gut möglich, dass bereits eine Abnahme erfolgt ist. Dazu müsste Ihnen nur -dies natürlich wirksam- die Fertigstellung mitgeteilt worden sein, gegen die Sie keinen Widerspruch eingelegt hätten. Markus Reinartz Freier Sachverständiger für Bauwesen Hauptstraße 51 53894 Mechernich E. - Mail: ReinartzMarkus@t-online.de Handy: 0170 2940 223 PS. Meine Beiträge im Forum stellen lediglich meine eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Die Differenziertheit der einzelnen Fälle erfordert immer eine gesonderte Einzelfallbetrachtung die hier anhand Ihrer kurzen und knappen Angaben im Forum nicht geleistet werden kann. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Gewährleistung/Haftung übernommen werden. Ferner dürfen Rechtsfragen nur und ausschließlich von Juristen und nicht von Sachverständigen beantwortet werden. Holen Sie sich anwaltliche Ratschläge/Hilfe ein |
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| AW: Balkon-Nutzung trotz angezeigter Mängel? Es handelt sich hier um Anbaubalkone mit Trennfuge zur Fassade und eigenem Entwäserungssystem. Die Balkone wurden vor 2 Jahren erstellt. Laut Vorgabe des Herstellers ist die Oberkante des Betonpodestes mit der Trittstufe in gleicher Höhe zu setzen. Das Balkonpodest des Eigentümers A endet 15 cm unterhalb der Trittstufe! Dies hat Eigentümer A sofort nach der Fertigstellung des Balkones moniert. Seitdem ist die Sache streitig und der Balkon wird nicht benutzt. Die Balkone stehen auf 4 Alustützen. Diese Stützen sind 15 cm zu kurz (Planungsfehler). |
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| AW: Balkon-Nutzung trotz angezeigter Mängel? Ein Palungsfehler oder DIN-gerecht? Das ist hier die Frage! Ein Balkon mit Terrassentüre benötigt nach DIN 18195 und nach den Flachdachrichtlinien einen 15 cm hohen Sockel, der verhindert das Wasser ins Haus laufen kann. Dieser Sockel kann entfallen wenn andere Maßnahmen wie z. B. eine Ablauf- bzw. eine Abflussgelegenheit (z. B. Accorinne, etc) oder ein ausreichend großes Vordach den möglicherweise eintretenden Wasserschaden verhindert. Es wäre gut möglich, dass die unteren von unmittelbar übereinanderliegenden Balkonen keine Schwelle haben und der obere eine hat. In dem Fall kann auf die unteren ja kein Regen fallen. Insofern der Balkon nicht Baufällig ist oder er (der Balkon) anderweitig eine Gefahr für Leib und Leben darstellt, sollte man annehmen, dass Sie diesen auch benutzen dürfen. Dazu sollten Sie um sicher gehen zu können einen Juristen befragen. Natürlich würde eine solche Nutzung sicherlich und dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einer Abnahme gleich kommen. Aber auch hierzu befragen Sie bitte einen Juristen. Aus der Ferne ist Ihr Fall nicht zu beurteilen. Eine sichere und zuverlässige Aussage und Beurteilung erfordert immer eine Augenscheinseinnahme am Objekt. Markus Reinartz Freier Sachverständiger für Bauwesen Hauptstraße 51 53894 Mechernich E. - Mail: ReinartzMarkus@t-online.de Handy: 0170 2940 223 PS. Meine Beiträge im Forum stellen lediglich meine eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Die Differenziertheit der einzelnen Fälle erfordert immer eine gesonderte Einzelfallbetrachtung die hier anhand Ihrer kurzen und knappen Angaben im Forum nicht geleistet werden kann. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Gewährleistung/Haftung übernommen werden. Ferner dürfen Rechtsfragen nur und ausschließlich von Juristen und nicht von Sachverständigen beantwortet werden. Holen Sie sich anwaltliche Ratschläge/Hilfe ein. |
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| AW: Balkon-Nutzung trotz angezeigter Mängel? Ein paar Fotos wären hilfreich. Markus Reinartz Freier Sachverständiger für Bauwesen Hauptstraße 51 53894 Mechernich E. - Mail: ReinartzMarkus@t-online.de Handy: 0170 2940 223 PS. Meine Beiträge im Forum stellen lediglich meine eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Die Differenziertheit der einzelnen Fälle erfordert immer eine gesonderte Einzelfallbetrachtung die hier anhand Ihrer kurzen und knappen Angaben im Forum nicht geleistet werden kann. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Gewährleistung/Haftung übernommen werden. Ferner dürfen Rechtsfragen nur und ausschließlich von Juristen und nicht von Sachverständigen beantwortet werden. Holen Sie sich anwaltliche Ratschläge/Hilfe ein. |
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| AW: Balkon-Nutzung trotz angezeigter Mängel? Eine DIN-Vorschrift in der beschrieben steht, dass ein Balkon in einem Abstand von 2 cm an einer Wand -und das ohne Spritzwasserabdichtung- nur "angestellt" werden darf, würde ich sehr gerne auch mal kennen lernen, wenn Sie verstehen was ich meine. Ob nun Verbunden oder nicht, die DIN 18195 gilt auch für Bereiche in denen Wasser z. B. an ein Wärmedämmverbundsystem (WDVS) oder gegen den Putz an der Wand anspritzen kann. Auch hier ist entsprechend abzudichten und sind beim WDVS entsprechende Sockeldämmplatten zu verwenden. Bei darunter liegenden Balkonen kann ja eventuell kein Wasser anspritzen. Dennoch bedarf jede einzelne Örtlichkeit einer separaten Augenscheinseinnahme am Objekt um eine zuverlässige Bewertung abgeben zu können. Ich würde Ihnen raten, beauftragen Sie einen technischen Sachverständigen für Baumängel- und Schäden und befragen sie einen Juristen. Markus Reinartz Freier Sachverständiger für Bauwesen Hauptstraße 51 53894 Mechernich E. - Mail: ReinartzMarkus@t-online.de Handy: 0170 2940 223 PS. Meine Beiträge im Forum stellen lediglich meine eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Die Differenziertheit der einzelnen Fälle erfordert immer eine gesonderte Einzelfallbetrachtung die hier anhand Ihrer kurzen und knappen Angaben im Forum nicht geleistet werden kann. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Gewährleistung/Haftung übernommen werden. Ferner dürfen Rechtsfragen nur und ausschließlich von Juristen und nicht von Sachverständigen beantwortet werden. Holen Sie sich anwaltliche Ratschläge/Hilfe ein. |
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| AW: Balkon-Nutzung trotz angezeigter Mängel? Interessant ist diese Info: http://www.krono.com/deutsch/images/cms/1888.pdf |
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| AW: Balkon-Nutzung trotz angezeigter Mängel? Ich kann nur nochmal auf mein bisherig beschriebenes verweisen. In Sachen Türschwelle und Türschwellenanschluss an die Abdichtung vertrete ich -im Wesentlichen- keine andere Meinung, als die, die in dem von Ihnen angegebenen Link wiedergegeben wird. Es muss nur die absolute Dichtheit gewährleistet sein. Wie ist schließlich egal. Es gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Natürlich muss die Anwendung von DIN-Normen vereinbart werden, da ja die allgemein anerkannten Regeln der Technik gelten die nicht oder nur mittelbar DIN-Normen sind. Sind aber keine Din Normen und auch sinst nichts vereinbart worden, so sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik trotz Allem anzuwenden. Und DIN-Normen hegen nun schon einmal die Vermutung für sich, allgemein anerkannte Regeln der Technik zu sein, was wiederum dazu führt, dass die DIN-Normen auch ohne Vereinbarung derer einzuhalten sind. Meiner Meinung nach ist ein Mangel bereits schon dann ein Mangel, wenn man die Vermutung hegen kann, dass in Zukunft Bauschäden an dem Objekt entstehen können. Und wenn der Putz einer Fassade nicht geschützt ist, wovon ich in Ihrem Fall dann nun zunächst einmal ausgehen muss, dann kann es zu Störungen und Schäden an der Fassade kommen. Wenn dem so ist, dann liegt ein Mangel vor. Unabhängig davon, ob nun der Türschwellenanschluss in der korrekten Höhe hergestellt wurde oder nicht. Das Thema ist aber meiner Meinung nach nun erschöpft, bzw. ausreichend beantwortet. Sie werden nicht umhin kommen einen technischen Sachverständigen zu beauftragen, der die Sache in Augenschein nimmt. Markus Reinartz Freier Sachverständiger für Bauwesen Hauptstraße 51 53894 Mechernich E. - Mail: ReinartzMarkus@t-online.de Handy: 0170 2940 223 PS. Meine Beiträge im Forum stellen lediglich meine eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Die Differenziertheit der einzelnen Fälle erfordert immer eine gesonderte Einzelfallbetrachtung die hier anhand Ihrer kurzen und knappen Angaben im Forum nicht geleistet werden kann. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Gewährleistung/Haftung übernommen werden. Ferner dürfen Rechtsfragen nur und ausschließlich von Juristen und nicht von Sachverständigen beantwortet werden. Holen Sie sich anwaltliche Ratschläge/Hilfe ein. |
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