Dies ist eine Diskussion zu Auszahlung trotz Nießbrauchrecht innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Auszahlung trotz Nießbrauchrecht Folgender Sachverhalt wäre zu klären. Ehepaar („A“ und „B“) haben sich scheiden lassen und „A“ ist aus gemeinsamer Immobilie ausgezogen. „A“ verzichtet auf Gütertrennung – mit der Voraussetzung, dass die Immobilie auf die gemeinsamen Kinder „C“ und „D“ überschrieben werden. „B“ bekommt dafür ein lebenslanges Nießbrauchrecht in der Immobilie eingetragen. Kind „C“ möchte jetzt mit Ehepartner „E“ einen Teil der Immobilie beziehen und danach renovieren bzw. umbauen. Kind „D“ besitzt ein eigenes Haus - für „D“ kommt ein Umzug ins Elternhaus nicht mehr in Frage. Die Immobilie besitzt 3 Etagen (allerdings offenes Treppenhaus und somit keine abgeschlossenen Wohnungen) wovon Elternteil „B“ das Erdgeschoss bewohnt und Ehepaar „C“ und „E“ in die erste und zweite Etage einziehen möchte. Jetzt zu den Fragen: 1. Da in der Festlegung des Nießbrauchrechtes für „B“ keine genaue Beschreibung stattfand welchen Teil der Immobilie „B“ bewohnen darf, muss das Nießbrauchrecht umgeschrieben bzw. genauer beschrieben werden? 2. Welche (üblichen) Möglichkeiten bestehen in der Aufteilung des Erbes? (eigentlich gehört die Immobilie ja schon jeweils zur Hälfte „C“ und „D“) Wie sieht es mit folgender Möglichkeit aus? Ehepaar „C“ und „E“ kauft „D“ seinen Teil der Immobilie ab (Auszahlung). Das heißt, die Immobilie müsste zum jetzigen Zeitpunkt (vor den Umbaumaßnahmen) schätzen werden. Da „B“ allerdings Nießbrauchrecht besitzt, würde dies wahrscheinlich den Wert der Immobilie reduzieren. Gibt es da eine genaue Formel oder ähnliches? Vielleicht gibt es aber auch andere Möglichkeiten das Vorhaben rechtlich abzusichern? Ich bedanke mich schon einmal für alle Antworten. |
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| AW: Auszahlung trotz Nießbrauchrecht Nur einige kurze Anmerkungen, in der Realität wäre ein umfangreiches Gespräch mit dem Notar des Vertrauens unumgänglich: Der Nießbrauch umfasst das gesamte Grundstück und die gesamte Immobilie, ohne Zustimmung des Nießbrauchsberechtigten wird man also nicht zum Umbau und zur eigenen Wohnmöglichkeit kommen. Eine mögliche Aufteilung wäre natürlich, dass C D ausbezahlt, wobei die Summe letztlich Verhandlungssache zwischen C und D wäre. Eine andere Möglichkeit wäre es, das Objekt in mehrere Wohnungen nach WEG aufzuteilen, die sind dann rechtlich selbständig. Allerdings würde dies voraussetzen, dass die Wohnungen nach einem Umbau in sich abgeschlossen sind. Dann könnte C eine Wohnung bekommen und D die andere, wobei dann eben noch Ausgleichszahlungen für Wertunterschiede im Raum stehen könnten. Der Nießbrauch könnte dann auch auf eine Wohnung beschränkt werden.
__________________ Ius est ars boni et aequi - D 1,1,1 |
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