Dies ist eine Diskussion zu Ausübungsüberlassung des Nießbrauchs, Wohnungsmiete innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Ausübungsüberlassung des Nießbrauchs, Wohnungsmiete Folgender Fall ist mir als Sachenrechtshausarbeit untergekommen und ich komme nicht so recht weiter. :-( E ist Eigentümer einer Eigentumswohnung, belastet mit Grundschuld zugunsten der darlehensgebenden Bank. Die darlehensgebende Mutter N hat ein im Grundbuch eingetragenes lebenslanges Nießbrauchsrecht an der Wohnung. Eine Ausübungsüberlassung des Nießbrauchs ist nicht ausgeschlossen worden. Im August 2009 schließen E, der die Wohnung zu diesem Zeitpunkt bewohnt, und N einen als "Nutzungsvertrag" betitelten Vertrag folgenden Wortlautes: 1. Die N überlässt ihr Nutzungsrecht (Nießbrauch) an den E. 2. Die Dauer der Nutzungsüberlassung ist befristet bis zum Oktober 2010. 3. Der E hat für das Nutzungsrecht monatlich 500 € an die Überlasserin zu entrichten Der E schliesst im eigenen Namen im Juli 2010 einen unbefristeten Mietvertrag über die Wohnung mit der M. Als N am 1. Oktober 2010 von dem Mietvertrag erfährt ist sie außer sich vor Wut und fordert sowohl E als auch M auf, die Wohnung sofort zu räumen. Von einer Vermietung wolle sie nichts wissen, diese lehne sie unter allen Umständen ab. Klären sie in einem Gutachten alle aufgeworfenen Rechtsfragen. Abwandlung: Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn der E den Mietvertrag mit M im Namen der N schliesst ? Was ich mich da nun frage: a) Ist der "Nutzungsvertrag" nach laienkonformer Auslegung eine Überlassung der Nießbrauchsausübung oder eine bloße Nutzungsüberlassung ? pro Nießbrauchüberlassung: Der Nießbrauch ist genannt (Überlässt den Nießbrauch) pro Nutzung: Der Vertrag ist als Nutzungsvertrag betitelt bzw. es ist von "Nutzungsrecht" die Rede. Wobei "Nutzung" ja nicht nur das Bewohnen sondern auch Früchte Ziehen (Vermietung) bedeuten kann... b) Wie ist "bis zum Oktober" auszulegen ? Bis Oktober inklusive oder exklusive ? c) Muss N den Mietvertrag mit M gegen sich gelten lassen ? Im Fall bzw. in Abwandlung ? Gibt die Nießbrauchsausübungsüberlassung eine Ermächtigung bzw. Vollmacht zur Stellvertretung ? e) Was ist gegebenenfalls mit den Kosten in der Zeit ? (laufende Kosten als auch außerordentliche Erhaltungskosten Argument: Durch die Nennung eines zu zahlenden Monatsbetrags ist erkennbar, dass die Kostentragungspflichten des Nießbrauchs beim Nießbraucher bleiben sollen, die positiven Nutzungsrechte des Nießbrauchs hingegen in der Ausübung überlassen werden sollen. Kennt sich da jemand aus und kann mir weiterhelfen ? Die Ausübungsüberlassung des Nießbrauchs ist irgendwie kein sehr weit verbreitetes Thema und ich find da sehr wenig dazu. Sogar im Schön (der Nießbrauchs-Bibel) ist die Überlassung nur recht knapp behandelt... :-( Liebe Grüße Wolfi |
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| AW: Ausübungsüberlassung des Nießbrauchs, Wohnungsmiete Nießbrauch ist an eine bestimmte Peron gebunden und nicht übertragbar! Der Nießbrauchsberechtigte hat die Verfügungsgewalt, kann vermieten! Der E hat keine Verfügungsgewalt und kann solch einen Vertrag nicht ohne E schließen. Ein weiteres Nießbrauchsrecht sowieso nicht!
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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