Dies ist eine Diskussion zu aus zwei mach eins... innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| zur Abwechslung stelle ich auch mal wieder eine Frage die da wäre: Das Grundstück 1 (Eigentümer A) grenzt unmittelbar an Grundstück 2 (Eigentümer B). Beide Grundstücke sind mit jeweils einem Haus bebaut. Beide Häuser sind quasi aneinander gebaut aber bisher ohne jegliche Verbindung. Nun erwirbt der Dritte C jeweils das zweite Obergeschoss der beiden Häuser und möchte aus den beiden Obergeschosshälften eine große Wohnung machen. Die Erdgeschosse der beiden Häuser blieben dabei aber unberührt (weiterhin zwei Eingänge, zwei Haushalte etc.) Mir ist nicht ganz klar, wie das Grundbuchtechnsich funktionieren sollte. ![]() Kennt sich denn jemand mit einem solchen Sachverhalt aus? Danke für die Hilfe lg heini
__________________ § 3 Telekommunikationsgesetz Nr. 1.: "Anruf" ist eine über einen öffentlich zugänglichen Telefondienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Echtzeitkommunikation ermöglicht; Schön, dass es Legaldefinitionen gibt! |
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| AW: aus zwei mach eins... Ichn gehe davon aus, dass es sich um 4 Eigentumswohnungen handelt. Da können 2 zusammengelegt werden ohne dass das im Grundbuch vermerkt werden müsste. Es kann aber auch die Teilungserklärung geändert werden. |
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| AW: aus zwei mach eins... Zitat:
Nein, es handelt sich bisher um 2 Wohnungen. Das Dachgeschoss ist noch nicht ausgebaut und soll zu einer Wohnung umgebaut werden. Im Endeffekt sollen in meinem fiktiven Sachverhalt nachher 3 Wohnungen auf zwei Grundstücken eingetragen sein. Vielleicht kann meine fachmännsiche Zeichnung den Sachverhalt beleuchten: http://img404.imageshack.us/img404/2032/hausw.jpg Danke & lg
__________________ § 3 Telekommunikationsgesetz Nr. 1.: "Anruf" ist eine über einen öffentlich zugänglichen Telefondienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Echtzeitkommunikation ermöglicht; Schön, dass es Legaldefinitionen gibt! |
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| AW: aus zwei mach eins... Dann sollte jedes Haus in jeweils zwei Eigentumswohnungen aufgeteilt werden und der Erwerber jeweils das DG. erwerben und zusammenlegen. |
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| AW: aus zwei mach eins... Aloha! So wie ich das sehe, handelt es sich hier erst einmal um zwei Wohnungseigentümergemeinschaften: WEG 1 (A&C), WEG 2 (B&C). C kann ja gut und gerne jeweils das Dachgeschoss ausbauen, allerdings würde ein Durchbruch hier den Abgeschlossenheitsgrundsatz der beiden Dachgeschosswohnungen verletzen. Des Weiteren ist die "Trennwand" bei den jeweiligen Doppelhaushälften meiner Meinung nach als Gemeinschaftseigentum zu betrachten, so dass es hierzu der Zustimmung des A und des B bedürfte. Um das Ganze nun auch noch so ins (Wohnungs-)Grundbuch zu bekommen, müsste man die zwei bisherigen WEGs zu einer einzigen WEG (auf beiden Grundstücken liegend) zusammenführen und dann an der Dachgeschosswohnung Sondereigentum zugunsten von C begründen (neue Teilungserklärung für A,B,C). Hier tauchen nun wieder neue Probleme auf: 1. Gemäß § 1 I, II WEG kann Wohnungseigentum nur in Verbindung mit einem Miteigentumsanteil am jeweiligen Grundstück begründet werden, des Weiteren ist es nach § 1 IV WEG ausgeschlossen, dass der Miteigentumsanteil an mehreren Grundstücken begründet wird. 2. Somit müssten hier also erst noch die beiden Grundstücke vereinigt werden (§ 890 BGB), was in der Regel nicht im Sinne des A und B sein wird. 3. Des Weiteren müssten dann noch entsprechende Sondernutzungsrechte an den bisherigen Grundstücksteilen (ehemaliges Grundstück des A bzw. B) zu Gunsten von A (&C) bzw. B (&C) vereinbart werden, damit die bisherigen Einzeleigentümer quasi wieder das Ausgangsverhältnis untereinander herstellen können. Das ist also mein Vorschlag dazu. Man könnte sagen: erst alles zusammenpacken und danach wieder auseinanderpopeln, damit's mit dem Grundbuch klappt! Weitere Probleme könnten dann natürlich dinglich Berechtigte bereiten, welche Rechte an den Grundstücken des A oder B haben. Schönes Wochenende Chris Geändert von Immogul (26.06.2010 um 07:37 Uhr). |
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