Dies ist eine Diskussion zu Aufwandsentschädigungen für Makler innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Aufwandsentschädigungen für Makler Ist eine solche Vereinbarung Zulässig? |
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| AW: Aufwandsentschädigungen für Makler Zitat:
Ansonsten halte ich die Vereinbarung nicht für zulässig, da sie dem Sinn und Zweck eines Maklervertrages widerspricht.
__________________ Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten. |
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| AW: Aufwandsentschädigungen für Makler Zitat:
Klarer Verstoß gegen § 3 (3) Wohnungsvermittungsgesetz. Und auch gegen das AGBG. |
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| AW: Aufwandsentschädigungen für Makler Zitat:
Klarer Verstoß gegen § 3 (3) und AGBG ? Das verstehe ich nicht. 3 (3) Sagt: Es kann jedoch vereinbart werden, daß bei Nichtzustandekommen eines Mietvertrages die in Erfüllung des Auftrages nachweisbar entstandenen Auslagen zu erstatten sind. Im BGB § 652 (2) findet man folgendes: Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt. Für mich klingt das Zulässig und A müsste somit an den Makler zahlen, da A der Vereinbarung das bei nicht zustande kommen eines Mietvertrages eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 300 Euro an den Makler zu zahlen ist zugestimmt hat. Oder seht ihr das immer noch anders? |
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| AW: Aufwandsentschädigungen für Makler Zitat:
Und nachweisbar ist nicht Pauschale! (Wie hier 300,--) Zitat:
Vereinbarung bedeutet immer individuelles aushandeln sonst gibt`s Kollision mit dem AGBG |
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| AW: Aufwandsentschädigungen für Makler Zitat:
Wird dieser Aufwand ausgehandelt muss er ebenso Formfurmiliert und Vertraglich festgehalten werden. Ich verstehe dieses Aushandelgesetz auf das du dich beziehst daher nicht ganz. Wo steht denn das? Mir ist bekannt das bezahlt werden muss, wenn es so vereinbart wurde und unterzeichnet ist. |
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| AW: Aufwandsentschädigungen für Makler [B]A hätte sich doch auch genauso gut weigern können, die Vereinbarung zu Unterschreiben. Das hat sie jedoch nicht und meines erachtens ist somit eine Vereinbarung zustande gekommen, aus der heraus A. zur Zahlung gebenten werden kann. |
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| AW: Aufwandsentschädigungen für Makler Zitat:
Eine Vereinbarung über den Ersatz konkret entstandener Aufwendungen ist formfrei zulässig. Die Vereinbarungen von Pauschalen zur Abgeltung nutzloser Aufwendungen sind als erfolgsunabhängiges Provisionsversprechen zu qualifizieren und damit unzulässig. Die Vereinbarung einer Auslagenpauschale ist somit nur dann wirksam, wenn gleichzeitig ein Höchstbetrag vereinbart ist, der sich wiederum an den tatsächlichen Kosten orientiert und dem Kunden nicht der Nachweis, dass der Aufwand geringer war, abgeschnitten ist. Aufwand sind immer nur bare Auslagen für Inserate, Exposes, Reisekosten, Post und Schreibgebühren, u. a. nicht aber Zeitaufwand, ohnehin anfallende Büro- und Personalkosten oder sogar Gewinn. Zitat:
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind." Hieraus lassen sich bereits folgende Grundsätze ableiten:1. Es kommt nicht darauf an, ob die entsprechende Klausel in einer Vielzahl von Verträgen verwendet worden ist, sondern darauf, dass sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung ist. Der Bundesgerichtshof geht bereits bei drei Mal verwendeter vorformulierter Vertragsbedingung von einer Allgemeinen Geschäftsbedingung aus. 2. Es ist unmaßgeblich, ob die Bedingung etwa in einem gesonderten Teil "Allgemeine Vertragsbedingungen" platziert ist oder im fließenden Vertragstext selbst. 3. Ob eine Allgemeine Geschäftsbedingung mit der Hand geschrieben, in eine hierfür vorgesehene Lücke gesetzt oder in sonstiger Weise vorformuliert wurde, spielt keine Rolle. 4. Ein Formular oder eine vorformulierte Klausel ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, es sei denn, sie ist im Einzelnen zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt worden. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung liegt nicht vor, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt wurden. In solchen Fällen stellt sich die später zu erörternde Frage der Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 BGB nicht. Das Aushandeln ist das Gegenstück zum "Stellen" von vorformulierten Vertragsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Von einem Stellen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nur auszugehen, wenn eine Partei die Einbeziehung der vorformulierten Vertragsbedingungen in den Vertrag bei Vertragsabschluss verlangt, für sich also ein einseitig rechtsgeschäftliches Gestaltungsrecht in Anspruch nimmt (BGHZ 130, 50, 57). Ein Gestaltungsrecht liegt nicht vor, 1. wenn keine reale Verhandlungsmöglichkeit gegeben ist, 2. nicht selbstverantwortlich geprüft und abgewogen werden kann, 3. es keine ernsthafte und reale Möglichkeit zur Einflussnahme auf die andere Seite gibt (OLG Köln, Urteil v. 19.1.2001, 19 U 112/00, DWW 2001, 302, 303). Zitat:
Wenn Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, sind sie unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). |
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