Dies ist eine Diskussion zu Aufschiebende Wirkung bei Anfechtung eines Beschlusses innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Jedoch ein anderer Eigentümer hat nun eine Beschlussanfechtungsklage gegen diesen Beschluß erhoben. Ist der Beschluß nun rechtskräftig oder schwebend oder was auch immer ??? Muss A die SU zahlen und der klagende Eigentümer nicht ?? Muss die Sonderumlage (die erst 2009 gebraucht wird und eigentlich normal in den Wirtschaftsplan hätte eingestellt werden können) trotzdem zum 05.12.2008 gezahlt werden ? Der zu zahlende Betrag wurde dem A. erst am 14.10.2008 beziffert und auch den anderen Eigentümern mitgeteilt. Ein Auftrag ist noch nicht erteilt. Muss diese SU getrennt von der IR gehalten werden ? Wie sieht es mit Zinsen aus, wenn die SU wieder aufgelöst werden muß, weil der Beschluss ggf. ungültig war ? |
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| AW: Aufschiebende Wirkung bei Anfechtung eines Beschlusses Eine Anfechtung macht den Beschluss nichtig! § 142 BGB. |
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| AW: Aufschiebende Wirkung bei Anfechtung eines Beschlusses Hmm, bin leider immer ungläubiger Thomas ... Ich habe versucht, Deine Meinung nachzuvollziehen und klingt auch erst mal ganz gut mit Hinweis auf § 142 BGB. Leider weiteres mit Beispiel im Internet nicht zu finden. Auf den Seiten eines Rechtsanwaltsbüros (anscheinend größere Kanzlei mit Niederlassungen an mehreren Orten) war folgende Aussage zu finden: Solange eine gerichtliche Ungültigkeitserklärung von Eigentümerbeschlüssen nicht vorliegt, sind Beschlüsse der Wohnungseigentümer für alle Beteiligten, also für Wohnungseigentümer und Verwalter, verbindlich unabhängig davon, ob es sich um einstimmige- oder Mehrheitsbeschlüsse handelt. Das steht ja nun Ihrer von mir geschätzten Antwort diametral ... haben Sie irgendwo mehr Fleisch ? PS: Ist es erlaubt diese Kanzlei hier namentlich zu nennen bzw. einen Link auf diese Aussage zu setzen ?? Geändert von berlinbummel (15.10.2008 um 15:15 Uhr). Grund: unzulässige Wortwahl |
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| AW: Aufschiebende Wirkung bei Anfechtung eines Beschlusses Wann wurde der Beschluss eigentlich gefasst und wann ihm widersprochen? |
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| AW: Aufschiebende Wirkung bei Anfechtung eines Beschlusses Der Beschluss wurde am 24.06.2008 gefasst. A hatte noch nicht den Mumm Beschlüsse anzufechten, ist jetzt demgegenüber aber künftig leidenschaftslos. Ein anderer Eigentümer dieser WEG hat jedoch gem. Verwalter Beschlussanfechtungsklage erhoben. Dem letzten Schreiben der Verwaltung P. konnte A entnehmen: ... erhalten Sie das Infoschreiben zur beschlossenen SU zur Kenntnisnahme ... In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass nach Auskunft des AG eine Beschlussanfechtung zum TOP 2 der Versammlung zur Fassadensanierungg vorliegt. Eine Begründung der Beschlussanfechtung wurde uns noch nicht übermittelt. Wir weisen darauf hin, dass der Beschluss solange Gültigkeit hat bis er erfolgreich angefochten wurde. Da die Verwaltung P. schon öfters Fehler gemacht hat und A. eigentlich auch nicht an der Wärmeisolierung interessiert ist, weil noch zuviele Fragen offen sind, will A. sich um die Zahlung solange als möglich "drücken", bis sie akut wird. |
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| AW: Aufschiebende Wirkung bei Anfechtung eines Beschlusses Zitat:
Zitat:
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| AW: Aufschiebende Wirkung bei Anfechtung eines Beschlusses klarer unmissverständlicher Wortlaut des WEG §23 (4) : ( neu Stand 01.07.2007) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist. |
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| AW: Aufschiebende Wirkung bei Anfechtung eines Beschlusses Also wenn ich das jetzt richtig interpretiere, ist die Aussage der Verwaltung, dass der Beschluss bis zur rechtskräftigen Anfechtung Gültigkeit hat, richtig. Und das A dem Inhalt des Beschlusses nach die SU erst einmal zu zahlen hat. Ansonsten ist bitte davon auszugehen, das die Anfechtungsklage frist- und formgerecht eingereicht wurde (mir ist nur soviel bekannt, dass Eigentümer B damit einen RA beauftragt hat). |
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| AW: Aufschiebende Wirkung bei Anfechtung eines Beschlusses Zitat:
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