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Auflassungsvermerk gem. §883 BGB

Dies ist eine Diskussion zu Auflassungsvermerk gem. §883 BGB innerhalb des Forums Immobilienrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 13.07.2007, 21:01
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Question Auflassungsvermerk gem. §883 BGB

Hallo,

Beim Kauf von Grund und Haus wird dem Käufer eine Option zugestanden, die ihm unter bestimmten Bedingungen kostenfrei zusätzlich einen Streifen Grundstück vom Nachbargrundstück (ebenfalls Eigentum des Verkäufers) zugesteht.

Im Vertrag steht dazu unter anderem:
"Zur Sicherung des Anspruches der Erschienenen zu 2a und 2b als Berechtigte bewillgt und beantragt die Vertretene zu 1b als Grundstückseigentümerin zu Lasten des übertragsgegenständlichen Grundstücks die Eintragung einer Auflassungsvormerkung gem. §883 BGB. Die Eintragung soll im Range vor den Rechten Abt. III erfolgen."

Was passiert mit dieser Option wenn das Grundstück des ehemaligen Verkäufers ebenfalls verkauft wird?
Bleibt die Option bestehen bzw. geht auf den neuen Eigentümer über?
Was bedeutet die Eintragung bzw. "...im Range vor den Rechten Abt. III..."?

Danke für Hilfe/Info.
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  #2 (permalink)  
Alt 14.07.2007, 11:28
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AW: Auflassungsvermerk gem. §883 BGB

Zitat:
Zitat von HausMann
Hallo,

Beim Kauf von Grund und Haus wird dem Käufer eine Option zugestanden, die ihm unter bestimmten Bedingungen kostenfrei zusätzlich einen Streifen Grundstück vom Nachbargrundstück (ebenfalls Eigentum des Verkäufers) zugesteht.

Im Vertrag steht dazu unter anderem:
"Zur Sicherung des Anspruches der Erschienenen zu 2a und 2b als Berechtigte bewillgt und beantragt die Vertretene zu 1b als Grundstückseigentümerin zu Lasten des übertragsgegenständlichen Grundstücks die Eintragung einer Auflassungsvormerkung gem. §883 BGB. Die Eintragung soll im Range vor den Rechten Abt. III erfolgen."

Was passiert mit dieser Option wenn das Grundstück des ehemaligen Verkäufers ebenfalls verkauft wird?
Bleibt die Option bestehen bzw. geht auf den neuen Eigentümer über?
Die Vormerkung bleibt bestehen und wird vom neuen Käufer übernommen. Zur Löschung der Vormerkung ist die Zustimmung des/der Berechtigten erforderlich.

Zitat:
Was bedeutet die Eintragung bzw. "...im Range vor den Rechten Abt. III..."?
Steht da wirklich im Rang v o r den Rechten nach Abt. III (Grundschulden). Normalerweise verlangen Gläubiger Vorrang vor Eintragungen in Abt. II.

Die Eintragungen im Grundbuch werden in einer "Rangfolge" eingetragen, die eigentlich nur im Fall einer Zwangsversteigerung eine Rolle spielt.
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