Dies ist eine Diskussion zu Auflassungsvermerk innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Auflassungsvermerk wie würde es sich bei folgendem fiktiven Fall verhalten: A kauft sich eine ETW und wird wegen einiger fehlender Unterlagen, die er nicht zu verschulden hat, nur mit einem Auflassungsvermerk eingetragen. Welche Rechte und Pflichten hat A nun ab dem Zeitpunkt des im Kaufvertrag festgelegten Besitzüberganges? Handelt es sich überhaupt um einen Besitzübergang (Zahlung wurde wie vereinbart geleistet, Grundbucheintrag kommt aber sehr viel später) und falls nicht, wer wäre dann passender Ansprechpartner z. B. bei Eigentümerversammlungen, darf A überhaupt daran teilnehmen? Liegt bereits ein Stimmrecht vor? Viele Grüße, Longi |
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| AW: Auflassungsvermerk Eine Auflassungsvormerkung ist nur die Sicherheit des Erwerbers. Es ist normal dass zunächst die Vormerkung eingetragen wird, bis alle Voraussetzungen für die endgültige Umschreibung des Eigentums erfolgen (Ablösung der alten Grundschulden, Zahlung der Grunderwerbsteuer etc.). Der Notar ist Ansprechpartner und für die Abwicklung des Vertrages verantwortlich. Der neue Eigentümer hat erst nach der endgültigen Eintragung als Eigentümer im Grundbuch ein stimmrecht in der Eigentümerversammlung. |
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| AW: Auflassungsvermerk Hallo nochmal, (rechtmäßiger) Eigentümer wäre also noch derjenige, von dem A die ETW erworben hat, also bis der entgültige Grundbucheintrag vollzogen ist? Gruß Longi |
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| AW: Auflassungsvermerk Ja, so ist es. |
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| AW: Auflassungsvermerk Interessant, vielen herzlichen Dank! Gruß Longi |
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| AW: Auflassungsvermerk Eine Möglichkeit ist aber, dass sich A vom vorherigen Eigentümer eine Vollmacht für die Eigentümerversammlung geben lässt und damit im eigenen Interesse abstimmen kann. |
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| AW: Auflassungsvermerk Liebe Mitglieder, hier noch ein 2. fiktiver Fall, bei dem ich Hilfe brauche: A ist Eigentümer einer vermieteten Wohnung. B ist ein naher Verwandter von A. Im Laufe der Zeit informiert B die Mieter XY, dass A die Wohnung auf B übertragen hat. Kurze Zeit darauf kündigt B den Mietern XY die Wohnung wegen Eigenbedarf fristgerecht. Die Mieter XY erkundigen sich im Grundbuchamt und stellen fest, dass A als Eigentümer der Wohnung eingetragen ist und B mit einem Auflassungsvermerk im Grundbuch registriert ist. Berechtigt der Auflassungsvermerk B zur Kündigung? Ich danke Euch für Eure Antworten! |
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| Auflassungsvermerk gem. §883 BGB | Immobilienrecht | 14.07.2007 12:28 |
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