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Arten der Wegerechtsicherung / Wegerecht löschen / Rechtswirkung einer Flurkarte

Dies ist eine Diskussion zu Arten der Wegerechtsicherung / Wegerecht löschen / Rechtswirkung einer Flurkarte innerhalb des Forums Immobilienrecht

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Alt 15.10.2006, 19:07
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Arten der Wegerechtsicherung / Wegerecht löschen / Rechtswirkung einer Flurkarte

Es geht um zwei Grundstücke A und B, beide befinden sich in leichter Hanglage. A ist bebaut und grenzt an eine öffentliche Straße. B ist unbebaut und befindet sich in zweiter Reihe, wobei B soweit verschoben ist, dass sich A und B nur an ca. 3 Meter Breite berühren.

In der Flurkarte ist ein Weg eingezeichnet, der die Stelle dieser Verbindung entlang zweier Grenzverläufe mit 90° Winkel mit der diagonal gegenüberliegenden Ecke von A zur Straße verbindet. Der kürzeste Verlauf zur Straße entlang der anderen langen Grenze ist durch ein Gebäude nicht möglich. Aus der Flurkarte ist ersichtlich, dass dieser Weg nur zum Wohle von B eingezeichnet worden sein konnte, da alle anderen angrenzenden Grundstücke der 1. und 2. Reihe selbst Zugänge zur Straße, zu einer von zwei Nebenstraßen und seit ca. 15 Jahren auch zu einem rückwärtig gelegenen öffentlichen Weg haben, B grenzt ebenfalls an letzteren an.

Das Grundbuch der beiden Grundstücke zeigt im Gegensatz zur Flurkarte weder eine Belastung für A noch eine Recht für B auf irgendeinen Weg oder ein Wegerecht.

Letztlich kann davon ausgegangen werden, dass der eingezeichnete Weg vor weit über 100 Jahren eingetragen wurde, da es seit 1900 erst zwei Besitzwechsel gab und dabei beide Grundstücke immer im Eigentum der jeweils gleichen Person stand (Generationenübergang). Außerdem existiert zwar ein Weg, allerdings mit einem völlig anderen Verlauf (Seitenwechsel auf ca. der Hälfte von Grundstück A), der durch Setzung und teils viele Jahrzehnte alte Bäume sicher auch schon knapp 50-100 Jahre besteht und nur durch sehr viel Aufwand in den eingezeichneten Verlauf änderbar wäre.

Nun ist die Frage, welche Bestandskraft so eine Flurkarte hat. Ist sie der (graphische) Teil des Grundbuches? Hat sie damit den gleichen konstitutiven Charakter? Gilt nur der reine Text des Grundbuches und eine Flurkarte dient lediglich zur Veranschaulichung? Ist der Weg in der beschriebenen Form (Grundbuch sagt nein, Flurkarte ja) existent? Könnte sich jemand darauf berufen?

Laut schon sehr alten Gerüchten handelt es sich um einen "öffentlichen" Weg. Allerdings hat sich die Kommune niemals wegen irgendwelche Baumschnitt- oder Streupflichten blicken lassen und es darf stark bezweifelt werden, dass der vorhandene oder eingezeichnete Weg ein Nutzen für die Öffentlichkeit hätte, er verbindet wie gesagt nur Grundstück B mit der Straße und ansonsten gibt es dort nur befriedete Grundstücke, also auch keine Möglichkeit zu wandern oder ähnliches.

Sollte es sich tatsächlich um einen "öffentlichen" Weg handeln, wie könnte dieser abgesichert sein? Müsste das dann nicht auch im Grundbuch des entsprechenden Grundstücks (A) vermerkt sein? Reicht dazu die Zeichnung einer Flurkarte aus? Könnte es irgendeine verschollene Gemeindesatzung o.ä. geben? Gilt nach weit über 50 Jahren ohne berechtigtes oder geltend gemachtes Interesse seitens der Öffentlichkeit/Kommune ein Gewohnheitsrecht?

Und die letztendlichen Fragen:
Kann der Eigentümer den Weg - soweit er rechtlich existent ist - löschen lassen? Kann der Eigentümer den Weg - soweit er (bzw. der eingezeichnete Verlauf) wirklich nur noch "auf dem Papier" existiert - zur Klarstellung aus der Flurkarte entfernen lassen?
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