Dies ist eine Diskussion zu Anwartschaftsrecht innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Anwartschaftsrecht mein Problem ist dieser Sachverhalt: V ist Eigentümer eines Hotels. Das gesamte Inventar (Möbel, Wäsche, Gardinen etc ... ) für das Hotel hat Y geschlossen bei Möbelhändler Ingmar (U) gekauft, der sich bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung das Eigentum an den gelieferten Sachen vorbehielt. Schließlich trat Y als Sicherheit für ein Darlehen in Höhe von 100.000 Euro dem Darlehensgeber (F) "seine Rechte an dem Inventar" ab, das Y jedoch weiter im Hotel benutzen dürfen soll. Kurze Zeit darauf zahlte Y den restlichen Kaufpreis für das Inventar an I. Wie prüfe ich dies? Welche Anspruchsgrundlage? Wie baue ich diesen Tatbestand auf? Hoffe um Ihre Hilfe |
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| AW: Anwartschaftsrecht Ja, habe mich verschrieben. Es müsste U heißen. Das Problem ist: Y hat von U nur einen Anwartschaftsrecht erworben ( meines erachtens). Er tritt seine Rechte am inventar an den F ab. Geht das nach 929 analog? Der Y bezahlt erst nach dem Abtreten seiner Rechte den gesamten Kaufpreis, erwirbt nun F Eigentum? Wenn ja, wie baut man so etwas auf? Danke Viele Grüße |
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| AW: Anwartschaftsrecht Vielen Dank für die Hilfe: Es ist so: Bevor jedoch F das Inventar von Y abholt, beantragt ein anderer Darlehensgeber Zwangsversteigerung. F macht Drittwiderspruchsklage geltend? Hat die Drittwiderspruchsklage des F erfolg? Hat er Eigentum erworben am Inventar? Oder Muss er dieZwangsverteigerung dulden? So lautet die Fallfrage. Viele Grüße Danke im Voraus |
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| AW: Anwartschaftsrecht Herzlichen Dank für die Informationen. Habe so aufgebaut: Drittwiderspruchsklage: 1. Zulässigket 2. Begründet der Klage A. Interventionsrecht a.Eigentumserwerb des Y von U dem Mönelhändler = hat nur Anwartschaftsrecht erworben b. F von Y ? Ist das so richtig? Wie nun weiter? Eigentumsverlust durch Einbringung ins Hotel (Zubehör ) , gibt es dafür eine AGL? Eigentumsverlust an F durch SÜ ( = Sicherungsübereignung? Welche AGL?) Vielennnnnnnnn Dannnnnnnnnnnnnnk |
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