Dies ist eine Diskussion zu Antragsrücknahme d. Teilungsversteigerung im Kaufvertrag? innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Antragsrücknahme d. Teilungsversteigerung im Kaufvertrag? Mal angenommen: A und B sind eine nichtverwandte Eigentümergemeinschaft und wohnen in einem 2-Familienhaus, welches jedem zu einem 1/2 ideellen Anteil gehört. B hatte vor einiger Zeit die Teilungsversteigerung beantragt, um aus der Gemeinschaft herauszukommen. Mit B ist kein normales Wort zu führen und daher wurde seit ca. 3 Jahren nur noch über den RA kommuniziert! (Welch ein Irrsinn!!!). A hat B den Abkauf der anderen Haushälfte signalisiert und B hat nun endlich eingewilligt. B möchte dann, dass im Kaufvertrag gleichzeitig die Rücknahme des Antrags der Teilungsversteigerung dokumentiert und damit auch rechtskräftig ist. Nun meine Frage: Entstehen A dadurch Mehrkosten oder will B nur eigene Anwalts- bzw. Amtsgerichtskosten sparen? Hat dadurch A irgendeinen Nachteil? Gehört so etwas überhaupt in einen notariellen Kaufvertrag? Ich freue mich über jede Antwort! LG Schnaufschnecke |
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| AW: Antragsrücknahme d. Teilungsversteigerung im Kaufvertrag? Selbstverständlich kann/sollte die Antragsrücknahme im Kaufvertrag aufgenommen werden. Nichts spricht dagegen! |
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| AW: Antragsrücknahme d. Teilungsversteigerung im Kaufvertrag? Hallo schielu! Danke für Deine Antwort! Ok, aber wie siehts dann mit den Rücknahmekosten beim Amtsgericht aus. Es heißt ja bekanntlich: Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen! Müsste dann im Kaufvertrag dann nicht auch stehen, dass sich B verpflichtet, die Antragsrücknahme beim Amtsgericht einzureichen, durchführen zu lassen und dann die kompl. Kosten (Gutachten, Amtsgericht) selbst zu tragen? Denn B allein hat ja die TV beantragt. Im Anwaltsschreiben von B an A steht ja auch eindeutig, dass A sämtliche Kosten der Beurkundung zu tragen haben. Ist hier eine Kostenfalle für A versteckt? LG Schnaufschnecke |
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| AW: Antragsrücknahme d. Teilungsversteigerung im Kaufvertrag? Vereinbaren kann man alles! Es kann sowieso nur der Antragsteller einen Antrag zurücknehmen. Das ergibt sich zwangsläufig. Üblicherweise wird in Kaufverträgen vereinbart, dass Löschungskosten zu Lasten des Verkäufers gehen! |
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