Dies ist eine Diskussion zu Ansprüche gg. Verwalter wg. verspäteter Jahresabrechnung innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Ansprüche gg. Verwalter wg. verspäteter Jahresabrechnung Seine Korrekturen hat der Verwalter bislang nicht vorgelegt, Bitten und Drängen auf Informationen und Unterlagen blieben bislang konsequent aus. Die Kapitalanleger kommen nun mit jedem Tag mehr in Zugzwang, dass sie die umlagefähigen Kosten gegenüber Ihren Mietern bis zum 31.12.2010 abrechnen müssen. Recherchiert man im Netz, stößt man auf folgende Informationen: Rechnet der Vermieter nicht bis zum 31.12.2010 die Nebenkosten gegenüber seinem Mieter ab, dann verjähren diese Ansprüche und der Vermieter kann sie gegenüber dem Mieter nicht mehr geltend machen. Der Eigentümer kann diesen Schaden gegenüber dem Verwalter nicht geltend machen, da er die Unterlagen beim Verwalter hätte einsehen und die Nebenkostenabrechnung gegenüber seinem Mieter selbst hätte erstellen können. Kurzum: Der Vermieter bekommt von niemanden sein Geld. Der Verwalter kann den Schlaf der Gerechten schlafen. Ist das tatsächlich so? Ist das tatsächlich so, dass man einen Verwalter bestellt, weil man sich mit den buchhalterischen Dingen nicht auskennt, um dann vom Gericht gesagt zu bekommen „Dann mache halt Deine Buchhaltung selber“????? Kennt jemand eine Möglichkeit, wie man den Verwaltung dennoch in die Haftung nehmen kann? Wäre tolle, wenn jemand Hinweise auf entsprechende Gerichtsurteile hätte, die dem Kapitalanleger Schadensersatzansprüche zusprechen. Viele Grüße |
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| AW: Ansprüche gg. Verwalter wg. verspäteter Jahresabrechnung Wenn der Verwalter der WEG zu spät abrechnet, hat das keine Konsequenzen. Der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten. Anders wäre es, wenn das Mehrfamilienhaus fremd verwaltet würde. |
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| AW: Ansprüche gg. Verwalter wg. verspäteter Jahresabrechnung Zitat:
Die verspätete Vorlage der Abrechnung durch den Hausverwalter oder ein Abrechnungsunternehmen ist vom Vermieter zu vertreten! BGB § 556 Abs.3. |
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| AW: Ansprüche gg. Verwalter wg. verspäteter Jahresabrechnung Richtig, Ron-Wide! Und trotzdem ist es schwierig, Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Der Verwalter hat ja keinen Vertrag mit dem einzelnen Eigentümer, sondern mit der teil-rechtsfähigen Eigentümergemeinschaft. Das heißt: Will man Schadenersatz gegen den Verwalter geltend machen, braucht man dafür einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung. Wenn ein Verwalter seinen Pflichten nicht ausreichend nachkommt, bleibt die Möglichkeit, ihn mit Mehrheitsentscheidungen auszuwechseln und einen anderen Verwalter auszuprobieren. Ob es dadurch besser wird, merkt man allerdings erst viel später... Als Vermieter kann man übrigens im Büro des Verwalters alle Unterlagen kopieren, die für die Mietabrechnung notwendig sind, um dann seine eigene Abrechnung gegenüber dem Mieter vorzunehmen. Aus diesem Gesichtspunkt heraus entfallen vermutlich sowieso Schadenersatzansprüche gegen den Verwalter. MfG, Wohni |
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| AW: Ansprüche gg. Verwalter wg. verspäteter Jahresabrechnung Der häufige Einwand, der Vermieter könne sich beim Verwalter jederzeit die für die Betriebskostenabrechnung benötigten Unterlagen beschaffen, „zieht nicht“. Denn es sind die Wohnungseigentümer, die erst einmal über die vom Verwalter vorgelegte Jahresabrechnung und zugleich auch über die Einzelabrechnungen beschließen müssen. Erst wenn der entsprechende Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vorliegt, steht die endgültige Kostentragungspflicht des (vermietenden) Wohnungseigentümers fest. |
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| AW: Ansprüche gg. Verwalter wg. verspäteter Jahresabrechnung Bezüglich der Zwischenschaltung einer Hausverwaltung wird aber dennoch überwiegend die Meinung vertreten, dass eine solche Verzögerung dem Rechtskreis des Vermieters zuzuordnen ist. Beschlüsse einer WEG haben nichts mit dem Versäumnis des Vermieters zu tun, die Abrechnung fristgerecht vorzulegen. Forderungen des Vermieters, die sich aus solchen verspäteten Abrechnungen ergeben, kann er an die Hausverwaltung weiter geben. |
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| AW: Ansprüche gg. Verwalter wg. verspäteter Jahresabrechnung
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Ansprüche gg. Verwalter wg. verspäteter Jahresabrechnung Danke, hera, für den interessanten Link! In dem Text heißt es: "Jeder Wohnungseigentümer kann seinen eigenen Eigentums- oder Vermögensschaden selbständig gegenüber dem Verwalter geltend machen. Soweit dies nötig ist, kann das zuständige Amtsgericht angerufen werden. Wenn der Verwalter dagegen ein Schaden am gemeinschaftlichen Eigentum oder am Verwaltungsvermögen verursacht, ist es erforderlich, dass in der Eigentümerversammlung ein Beschluss gefasst wird, durch den ein Wohnungseigentümer ermächtigt wird, den Schadensersatzanspruch der Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter geltend zu machen. Soweit dies nötig ist, kann dieser Anspruch vom ermächtigten Wohnungseigentümer auch vor dem zuständigen Amtsgericht eingeklagt werden. Als Schadensersatz hat der Verwalter insoweit den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn er die Pflicht nicht verletzt hätte. Ist dies für den Verwalter nicht möglich oder geht es um eine Personenverletzung oder eine Sachbeschädigung, so kann Schadensersatz in Geld gefordert werden." Wenn jemand auf Urteile Zugriff hat, wo nicht der Eigentümergemeinschaft, sondern einem einzelnen Eigentümer ein Schadenersatz zugesprochen wurde, bitte ich um entsprechende Meldung. Danke im Voraus. Wohni |
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| AW: Ansprüche gg. Verwalter wg. verspäteter Jahresabrechnung Zitat:
http://www.pantaenius.biz/uploads/me...verwalters.pdf
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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