Dies ist eine Diskussion zu Anfechtungsklage Aussetzung ? innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Anfechtungsklage Aussetzung ? nehmen wir einmal an das in einer Eigentumsversammlung willkürlich ohne Begründung über eine Erhöhung der Instandhaltungsrücklage von 3 Euro auf 10 Euro mit 2 zu 1Ja Stimmen entschieden wird . Das Objekt ist unterschiedlich alt , die untere Wohnung 30 Jahre die mittlere Wohnung 10 Jahre und die obere Wohnung 11 Jahre. Es gibt keine gemeinsame Heizung keinen Aufzug und die Aussenfassade ist gedämmt. § 28 2 Berechnungsverordnung völlig außen vor gelassen. A gehört die 11 Jahre alte Wohnung. Der Ursprungsbeschluss ist von A angefochten u.a. weil der Verwalter nie die Beschlüsse faßt sondern jemanden anderes einfach bestimmt (ohne Zustimmung der anderen Parteien) und natürlich ist entsprechender Sachvortrag in der Anfechtungsklage zum Baujahr usw. vorgetragen. Der Termin ist wegen anderer wichtiger Gründe ( Auskunftsklage an den Verwalter Angebote werden nicht gezeigt) ausgesetzt. Nun kommt der Verwalter auf die Idee,Mensch die 10 Euro hätte ich doch gerne auf meinem Konto , reichen wir mal ne Klage mit Hohen Verzugszinsen für den Unterschiedsbetrag von 7 Euro pro qm ein. Liest A das Wohnungseigentumsgesetz richtig, dass über die Höhe der Verzugszinsen auch ein Beschluss gefasst werden muss und gibt es auch die Möglichkeit eine Aussetzung zu bekommen, bis in der Haupsache entschieden ist. Danke 008 |
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| AW: Anfechtungsklage Aussetzung ? Hallo 008, warum sollte es eine Aussetzung geben? Wenn die Erhöhung der Rücklage mit Mehrheitsbeschluss wirksam erfolgt ist und im verabschiedeten Wirtschaftsplan so enthalten ist, dann sind die Vorauszahlungen gemäß dem Plan fällig und zu leisten. Das Geld geht ja auch nicht auf das Konto des Verwalters, sondern es ist und bleibt Geld der Eigentümergemeinschaft. Der Verwalter tut richtig daran, ausstehende Beträge einzufordern oder gar gerichtlich eintreiben zu lassen. Und wer in Verzug ist, der hat auch Zinsen und Verfahrenskosten zu tragen. Der Gemeinschaft entgehen zudem Zinsgewinne, wenn der Verwalter nicht den veranschlagten Betrag auf das Rücklagenkonto überweisen kann. So gesehen dürfte sich A zusätzlich schadenersatzpflichtig machen gegenüber der Gemeinschaft. Die Anfechtung des Beschlusses führt nicht zur Aussetzung der Zahlungspflicht. Der Beschluss ist erst dann unwirksam, wenn das Anfechtungsverfahren - notfalls durch die Instanzen - erfolgreich war und das Urteil rechtskräftig geworden ist. MfG Wohni Ergänzung (EDIT): Der zweite Absatz im Sachverhalt ist mir nicht verständlich. Dass der Verwalter keine Beschlüsse fasst, ist nicht zu kritisieren. Dieses Recht hat die beschlussfähige Gemeinschaft. Einen extra Beschluss über die Höhe der Verzugszinsen muss es nicht geben. Dies ergibt sich ausreichend aus dem Schuldrecht. |
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| AW: Anfechtungsklage Aussetzung ? §24 (5)WEG die Beschlussfassung(Abstimmung, Leitung der Eigentumsversammlung,Einladung etc.) obliegt dem Verwalter und keiner anderen Person. Die Tätigkeit des Verwalters darf nicht auf andere übertragen werden. Es gibt keinen Wirtschaftsplan. Dieser Tagesordnungspunkt ist willkürlich aufgenommen worden. Wenn die Ursprungsklage im Hinblick auf die Höhe der Instandhaltungsrücklage gewonnen wird, was wäre mit den geleisteten Zahlungen? 008 |
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| AW: Anfechtungsklage Aussetzung ? Wenn die Anfecfhtungsklage gewonnen würde, dann würden sich die Überzahlungen bei der Jahresabrechnung bemerkbar machen. Der Verwalter hätte dann nach Beschlussfassung über die Jahresabrechnung die Guthaben auszuzahlen. Der mit Mehrheit beschlossene Wirtschaftsplan ist doch erst die Grundlage für die monatlichen oder jährlichen Hausgeldzahlungen. Solange kein gültiger Wirtschaftsplan vorhanden ist, sehe ich keine Zahlungspflicht, die mit Mahnbescheid oder Klage erzwungen werden kann. Somit müssten die Chancen auf eine erfolgreiche Anfechtung eigentlich gut sein. Zum Verwalter: Die Eigentümergemeinschaft beschließt. Der Verwalter leitet die Versammlung, ruft die TOPS auf und stellt die Beschlussfragen zur Abstimmung. Nach der Abstimmung hat er das Ergebnis festzustellen und zu verkünden, ob der Beschluss angenommen worden ist oder nicht. In deinem letzten Posting hast du § 24 Abs. 5 WEG falsch zitiert. Der Text lautet: "(5) Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung führt, sofern diese nichts anderes beschließt, der Verwalter." Daher nochmal: Der Verwalter beschließt nicht! MfG Wohni |
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| AW: Anfechtungsklage Aussetzung ? Hi Wohni, der Verwalter beschließt nicht sondern leitet, dass habe ich richtig verstanden. Es ist aber auf allen Sitzungen so gewesen, dass der Verwalter nicht den Vorsitz der Sitzung hatte sondern er alle Aufgaben einfach so einem anderen übertragen hat . Danke 008 |
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