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Anbau beim Gemeinschaftseigentum

Dies ist eine Diskussion zu Anbau beim Gemeinschaftseigentum innerhalb des Forums Immobilienrecht

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Alt 25.01.2006, 20:36
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Anbau beim Gemeinschaftseigentum

Ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung unter dem Dach soll auf zwei Kinder aufgeteilt werden.Um dem einen Kind vorzeitig Kredite für die vollständige Renovierung der unteren Etage zu ermöglichen, überschreibt die Mutter- als alleiniger Erbgeber_ die untere Etage an Kind A als Schenkung.
9 Jahre später übergibt sie die von ihr bewohnte Einliegerwohnung in Form des Nutznießrechts an Kind B.
Bei der Schenkung an Kind A wurde eine notarielle Teilung des Hauses in zwei Eigentumswohnungen mit genauen Zuordnungen von Kellerräumen, Dachboden und Garten vorgenommen.
Kind A hat nach der Schenkung einen Wintergarten an die von der Mutter an sie übertragene Wohnung angebaut .
Es existiert ein Gemeinschaftskonto, auf das Zahlungen für die gemeinsame Heizung, Abwasserkosten und für Reparaturen am Gemeinschaftseigentum von beiden Parteien anteilig geleistet werden.
Die Außenwand des Wintergartens, der von Kind A nach der Schenkung angebaut wurde, ist undicht.
Gehören die Reparaturkosten für den nur von den Bewohnern der Wohnung von Kind A genutzten Wintergartens zum Gemeinschaftseigentum? Wer trägt die Kosten für die Reparatur?
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Alt 01.02.2006, 20:22
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AW: Anbau beim Gemeinschaftseigentum

Hierbei müssten die Gesetze einer WEG angewandt werden, sofern eine Teilungserklärung gemacht wurde (nehme ich laut Ihrer Beschreibung an). Dabei ist der Anbau eines Wintergartens eine von der WEG genehemigungspflichtige Angelegenheit, da das Äußere des Hauses dadurch verändert wird. Die tragenden Teile sind dann Gemeinschaftseigentum, also müsste die undichte Wand von der Gemeinschaft bezahlt werden. Ausnahme: Beim Bau wurde ausdrücklich vermerkt (schriftlich), daß eventuelle Folgekosten (Instandhaltung, Renovierung etc) vom Nutzer zu tragen sind. Erfolgte der Anbau ohne Genehmigung, kommt es darauf an, wie lange das her ist. Es gilt dann eventuell das Gewohnheitsrecht, das der Anbau zu akzeptieren ist. Auch dann sind tragende Teile Gemeinschaftseigentum. Es würde sich dann allerdings eventuell empfehlen, schriftlich zu fixieren, daß die Folgekosten zumindest für die Zukunft vom Nutzer zu tragen sind.
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