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alte Forderungen von Hausgemeinschaft nach Wohnungskauf

Dies ist eine Diskussion zu alte Forderungen von Hausgemeinschaft nach Wohnungskauf innerhalb des Forums Immobilienrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 29.01.2010, 20:07
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alte Forderungen von Hausgemeinschaft nach Wohnungskauf

Hallo,

Person A möchte eine Eigentumswohnung kaufen. Der jetzige Eigentümer E der Wohnung hatte diese einmal vermietet an einen Mieter M, der insolvent geworden ist. M hatte seine Zahlungen an die Hausgemeinschaft H auch nicht mehr geleistet. Mittlerweile ist M ausgezogen, das Insolvenzverfahren läuft.
E hat die offenen Zahlungen auch nicht beglichen.

Wenn A jetzt Rechtsnachfolger von E wird, bestehen dann das Risiko,
dass H nachträglich Forderungen an A stellt ?

Wenn alle Forderungen, die seinerzeit gegen E bestanden, an A übergehen,
wie sieht es mit Verjährung solcher Forderungen aus ?

Herzlichen Dank !!

Bjoern

Geändert von bjoern323 (30.01.2010 um 09:41 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 29.01.2010, 21:02
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AW: alte Forderungen von Hausgemeinschaft nach Wohnungskauf

Bitte lesen Sie die Forenregeln. Die Beiträge dürfen nur fiktiv eingestellt werden.
Bitte ändern Sie Ihren Beitrag entsprechend ab.

Anmerkung: Die Zahlungen an die Hausgemeinschaft sind Sache des Vermieters .
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  #3 (permalink)  
Alt 30.01.2010, 11:35
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AW: alte Forderungen von Hausgemeinschaft nach Wohnungskauf

Nein, der Erwerber der Wohnung haftet nicht für Hausgeldverbindlichkeiten des Alteigentümers!
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  #4 (permalink)  
Alt 30.01.2010, 19:50
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AW: alte Forderungen von Hausgemeinschaft nach Wohnungskauf

Der Verwalter ist verantwortlich dafür, die fälligen Zahlungen beim jeweiligen pflichtigen Eigentümer anzufordern und evtl. auch für die Beitreibung zu sorgen.

Hier wird es wohl darum gehen, dass der bisherige Eigentümer seine monatlichen Zahlungen nach beschlossenem Wirtschaftplan nicht getätigt hat.

Verjährung tritt immer ein, wenn man nach der Fälligkeit bis zum 31. Dezember denkt und dann noch einmal 3 Jahre weiter.

MfG
Wohni
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Alt 30.01.2010, 21:42
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AW: alte Forderungen von Hausgemeinschaft nach Wohnungskauf

aus WEG-Telegramm
@Montag, 18.August 2008

Das Kölner Oberlandesgericht entschied in einem aktuellen Urteil, dass der neue Eigentümer einer Wohnung die Schulden der Voreigentümerin tragen muss. Der Eigentümer hatte im vorliegenden Fall im Jahr 2001 eine Eigentumswohnung gekauft. Am 02.04.2002 wurde er im Grundbuch eingetragen. Für die Wohnung hatte die Voreigentümerin im Jahr 2000 jedoch keinerlei Kostenbeiträge, insbesondere keine Hausgeldvorschüsse erbracht. [...]
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  #6 (permalink)  
Alt 30.01.2010, 21:47
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AW: alte Forderungen von Hausgemeinschaft nach Wohnungskauf

Die Haftung besteht wohl nur, wenn die Haftung des neuen Eigentümers von der Eigentümerversammlung vor Erwerb beschlossen und ins Grundbuch eingetragen wurde. Sagt das

AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 14. 5. 2009 - 74 C 30/09
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  #7 (permalink)  
Alt 31.01.2010, 10:38
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AW: alte Forderungen von Hausgemeinschaft nach Wohnungskauf

zu Soeren: OK -sehe ich auch so.
Werde mal den "xyz-Info-Dienst" ( will hier keine Werbung machen) zum Thema anschreiben .
MfG
Ulrich
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  #8 (permalink)  
Alt 31.01.2010, 13:04
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AW: alte Forderungen von Hausgemeinschaft nach Wohnungskauf

..schließe mich auch Soeren an, da generell eine Grundbucheintragung lastenfrei zu erfolgen hat, bzw. bei Übernahme eine Zustimmung des Käufers gegeben sein muss.

Prinzipiell haftet der Verantwortliche E für die Zeiträume seiner Eigentumsrechte gegenüber der Hausgemeinschaft.

Entweder übernimmt A diese freiwillig, bzw. belässt diese bei E.
Im Grunde haftet ja nicht die E-Wohnung, sondern der Eigentümer innerhalb der Fristen zum Eigentumsrecht.

Ausnahme wäre bei Steuerschulden und Kauf eines Gewerbes.

So auch meine Ansicht.
__________________
Meine Gefühle sagen nichts über mein Wissen aus.
Do, ut des
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Alt 01.02.2010, 16:56
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AW: alte Forderungen von Hausgemeinschaft nach Wohnungskauf

Hausgeldrückstände können jeweils nur gegenüber den im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümern geltend gemacht werden. Denn für die Lasten und Kosten gemäß § 16 Abs. 2 WEG haftet grundsätzlich der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Zahlungsverpflichtung und die Fälligkeit der Forderung nach dem Wirtschaftsplan oder der Jahresabrechnung im Grundbuch eingetragene Wohnungseigentümer. Dieser Eigentümer haftet für seine Hausgeldrückstände auch dann noch, wenn er sein Raumeigentum nicht mehr nutzt oder dieses veräußert hat. Einen Erwerber trifft eine Zahlungspflicht erst dann, wenn dieser als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es bei der Zahlungsverpflichtung des veräußernden Wohnungseigentümers (BGH, Beschluss v. 18.5.1989, V ZB 14/88).
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