Dies ist eine Diskussion zu Akquise,Objektaufnahme und Wohnungsbischtigungen auch ohne Maklerschein §34c möglich? innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Akquise,Objektaufnahme und Wohnungsbischtigungen auch ohne Maklerschein §34c möglich? |
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| AW: Akquise,Objektaufnahme und Wohnungsbischtigungen auch ohne Maklerschein §34c möglich? Eine SCHUFA-Auskunft wird bei der Gewerbeanmeldung nach 34 c nicht gefordert. Die Genehmigung nach 34 c ist für Gelegenheitsmakler nicht erforderlich. Die gen. Tätigkeit ist keine Maklertätigkeit. |
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| AW: Akquise,Objektaufnahme und Wohnungsbischtigungen auch ohne Maklerschein §34c möglich? Ja aber ein privates Insolvenzverfahren läuft noch bis nächstes jahr und damit bekommt man glaub ich den §34c Schein nicht! |
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| AW: Akquise,Objektaufnahme und Wohnungsbischtigungen auch ohne Maklerschein §34c möglich? Also darf die Person diese Aufgaben für das Immobilenbüro ausüben ohne selber eine Unterschrift bei einer Courtagerechnung zu leisten und ohne den §34c zu besitzen? |
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| AW: Akquise,Objektaufnahme und Wohnungsbischtigungen auch ohne Maklerschein §34c möglich? Bislang war von Insolvenz nicht die Rede, lediglich von SCHUFA! Wie dem auch sei: Für folgende selbstständig ausgeübte Berufstätigkeiten ist eine Erlaubnis nach § 34 c GewO notwendig: * Nachweis oder Vermittlung von Vertragsabschlussmöglichkeiten über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume; * Nachweis oder Vermittlung von Vertragsabschlussmöglichkeiten über Darlehen, Versicherungen, Bausparverträge (es sei denn, die Tätigkeit wird für einen Vertragspartner ausgeübt - eine Bausparkasse, ein Versicherungsunternehmen usw.); * Nachweis oder Vermittlung von Mietverträgen durch Hausverwalter und WEG-Verwalter (bei reiner Vermögensverwaltung liegt keine erlaubnispflichtige Tätigkeit vor); * Tätigkeit als Bauträger, Baubetreuer. Merkmale einer gewerbsmäßigen Tätigkeit sind im Wesentlichen: * Selbstständigkeit (Tätigkeit in eigenem Namen und eigener Rechnung). Der freie Mitarbeiter muss die Merkmale der Selbstständigkeit erfüllen, daher benötigt er auch eine Erlaubnis nach § 34c GewO. Vorsicht: Da es auf die tatsächliche Umsetzung des mit ihm vereinbarten Vertrags ankommt und nicht auf die vertragliche Formulierung, besteht die Gefahr, dass er de facto Arbeitnehmer sein kann, insbesondere bei Vorliegen von Weisungsgebundenheit und/oder Einbettung in feste Organisationsformen und -abläufe in einem Unternehmen. |
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