Dies ist eine Diskussion zu Abstimmungsrecht innerhalb des Forums Immobilienrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Abstimmungsrecht |
| |||
| AW: Abstimmungsrecht 1. § 25 WEG 2. Gemeinschaftsordnung |
| |||
| AW: Abstimmungsrecht Danke. Aber ist mir noch nicht alles klar. Bei der Abstimmung wurden die Stimmen fehlerhaft gezählt. Wahlergebniss für Kündigung des Verwalters : 6 ja-Stimme 9 nein-Stimmen und 3 Enthaltungen. Als Beiratsmitglied sollte ich das Protokoll unterschreiben und bei der Überprüfung habe ist festgestellt, daß eine ja-Stimme (durch Volmacht) als eine nein-Stimme gezählt worden ist. Wahlergebniss wäre 7 zu 8. Nach einem Gespräch mit 2 Eigentümer , habe ich festgestellt , daß bei 7 ja-Stimmen die Beiden mit "ja" abgestimmt hätten , Endergebnis der Abstimmung wäre 9 zu 8. Was sollte man in diesem Fall tun wenn das kein Wahlbetrug ist : Die Abstimmung wiederholen lassen, ist so was überhaupt möglich ? |
| |||
| AW: Abstimmungsrecht [QUOTE=elasigi Die Abstimmung wiederholen lassen, ist so was überhaupt möglich ?[/QUOTE] Der Beschluss ist nicht ergangen. Es muss ein neuer her! |
| |||
| AW: Abstimmungsrecht Zitat: Der Beschluss ist nicht ergangen. Es muss ein neuer her! Ich weiss nicht ob das möglich ist, wir haben nach dem bekantgeben der Abstimmung während der Versammlung das Abstimmunsergebnis zugestimmt. |
| |||
| AW: Abstimmungsrecht Mit der Verkündung des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter war die Sache beendet. Eine bekräftigende Zustimmung von Eigentümern danach ist nicht relevant. Was man tun könnte: Den Beschluss innerhalb eines Monats beim Amtsgericht anfechten und zudem Feststellung beantragen, welcher Beschluss denn jetzt tatsächlich zustande gekommen ist. Beweispflichtig ist hierbei allerdings der Kläger. Wird nicht geklagt, wird der Beschluss wie verkündet und protokolliert dann eben bestandskräftig. MfG Wohni |
| |||
| AW: Abstimmungsrecht Wohni wenn ich das richtig verstehe, das Protokoll hat keine Bedeutung, aber wie sollten wir die Vollmach- Stimmen während der Versammlung zählen wenn die Vollmachten nicht vorgelegt waren. : Ich habe gedacht , daß der Beirat durch unterschreiben des Protokolls die Rolle einer Wahlkomission hätte und die Abstimmung rechtskräftig wird. Wohni Ich habe das Forum nach Abstimmungsrecht durchgesucht, über dies Problem habe ich leider nichts gefunden. Gibt,s was im Internet , so was wie eine Nowelle für Abstimmungrecht. |
| |||
| AW: Abstimmungsrecht Es gibt keine Novelle des Abstimmungsrechts. Ins Protokoll gehört natürlich genau das, was bei der Versammlung passiert ist. Zu diesem Punkt also: - die Beschlussfrage, - die Auszählung und Angabe der Ja-Stimmen und der Nein-Stimmen sowie - die Verkündung des Abstimmungsergebnisses (= Annahme oder Nichtannahme des Antrags). Die Rolle einer Wahlkommission bekommt der Beirat natürlich nicht durch das Unterschreiben des Protokolls. Am Beginn einer Versammlung steht normalerweise die Feststellung der Beschlussfähigkeit. Wenn nicht alle Parteien vertreten sind, ist zu prüfen, ob die Versammlung überhaupt beschlussfähig ist bzw. ob nicht anwesende Parteien schriftliche Vollmachten erteilt haben. Der Versammlungsleiter trägt dies normalerweise mündlich vor. Jeder Eigentümer hat dann das Recht , Einsicht in die Vollmachten zu nehmen und sich selbst zu überzeugen. Dies gilt also nicht nur für Beiratsmitglieder. Deinen Beitrag vom 31.01. mittags habe ich jetzt noch einmal durchgelesen. Wie irgendwelche Parteien bei irgendwelchen Konstellationen abgestimmt HÄTTEN, ist völlig irrelevant. Entscheidend ist dagegen, ob die Auszählung bei der Abstimmung korrekt war und ob evtl. vorhandene (weisungsgebundene oder freie?) Vollmachten richtig eingesetzt und gezählt worden sind. Vollmachten, die der Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung bzw. zum jeweiligen Abstimmungspunkt nicht vorweisen kann, können auch nicht als Stimmen gezählt werden. MfG Wohni |
| |||
| AW: Abstimmungsrecht Zizat:Entscheidend ist dagegen, ob die Auszählung bei der Abstimmung korrekt war und ob evtl. vorhandene (weisungsgebundene oder freie?) Vollmachten richtig eingesetzt und gezählt worden sind. Daß die Auszählung bei der Abstimmung nicht korrekt war ,eine ja-stimme wurde als nein-Stimme gezählt , haben wir nach der Verkündung des Abstimmungsergebnisses bemerkt. Also einzige was bleibt ist Amtsgericht. |
| |||
| AW: Abstimmungsrecht Das Gericht wird dir in diesem Fall aber wohl nichts nützen. Denn die Beschlussanfechtungsklage würdest du wohl nur dann gewinnen, wenn sich durch die korrekte Zählung des Abstimmungsergebnisses auch der Beschluss ins Gegenteil verkehrt hätte. Wenn die falsche Zählung 6:9 ergeben hat und die korrekte 7:8 ergeben hätte, würdest du die Anfechtungsklage verlieren. Also: Jetzt nur einmal tief durchatmen und zu Beginn künftiger Versammlungen dann immer selbst die schriftlichen Vollmachten beim Versammlungsleiter kontrollieren! MfG Wohni |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios