Dies ist eine Diskussion zu Abstimmung in Eigentümerversammlung innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Abstimmung in Eigentümerversammlung mal angenommen in einer Teilungserklärung eines Mehrfamilienhauses stünde zur Abstimmungsmodalität in der WE-Versammlung ganz klar, dass nach Miteigentumsanteilen abgestimmt wird. Kann der Verwalter dann anordnen oder die WE-Versammlung beschließen, dass aber nach Parteien bzw. Wohneinheiten abgestimmt wird? Die Begründung hierfür würde ggf. lauten, dass eine Abstimmung pro WE allgemeiner Usus wäre bzw. dann leichter und schneller abgestimmt werden könnte. Auch würde behauptet werden, dass das Gesetz diese Abstimmungsart vorschreiben würde. Beste Grüße von J. |
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| AW: Abstimmung in Eigentümerversammlung Nein - der Verwalter kann das überhaupt nicht anordnen. Ihm fehlt diesbezüglich die Befugnis - er ist nur ausführendes Organ der Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentümer könnten allerdigs die TE abändern .... Ansonsten kann durch Vereinbarung oder Teilungserklärung von dem Kopfprinzip zu Gunsten von MitEAnt abgewichen werden (BayOLG 86, 10; BayOLG 82, 203). Begründung für die Abbedingbarkeit von 25(2)WEG ist, daß ein ausreichender Schutz unterlegener Miteigentümer durch die Möglichkeit der Anfechtbarkeit von Beschlüssen besteht, wenn diese Beschl die unterlegenen ME erheblich in ihren Rechten beschneiden. |
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| AW: Abstimmung in Eigentümerversammlung Ist das gesetzliche Stimmprinzip des § 25 Abs. 2 WEG nicht durch Vereinbarung abbedungen, hat die Beschlussfassung stets nach Köpfen zu erfolgen. Aber auch dann, wenn das gesetzliche Kopfstimmprinzip ansonsten wirksam abbedungen wurde, muss die Abstimmung in den Fällen des § 16 Abs. 4 und § 22 Abs. 2 WEG zwingend nach dem gesetzlichen Kopfprinzip erfolgen. Erfolgt die Beschlussfassung entgegen der maßgeblichen Vorschriften der §§ 16 Abs. 4, 22 Abs. 2 WEG etwa nach einem vom gesetzlichen Kopfprinzip abweichend vereinbarten Stimmprinzip, ist der Beschluss jedoch lediglich anfechtbar und nicht nichtig. |
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| AW: Abstimmung in Eigentümerversammlung Hallo lieber Schielu, danke f. deine Antwort, die ich jedoch nicht richtig verstehe. Die Frage ist, ob der genannte Passus in der TE auf jeden Fall gültig ist, oder nicht. Kann ein Eigentümer auf Abstimmung nach Miteigentumsanteilen bestehen oder nicht? Bitte um eine "Übersetzung für Dummis". Herzliche Grüße v. J. Geändert von jerseylady (26.04.2010 um 10:37 Uhr). |
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| AW: Abstimmung in Eigentümerversammlung Gültig ist die TE, mit Ausnahmen wenn es um Abstimmung in Bezug auf die von mir gen §§ 16 Abs. 4, 22 Abs. 2 geht! |
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