Dies ist eine Diskussion zu Abstand beim Parken zu einer Hecke (Gemeinschaftseigentum einer WEG) innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Zwei nebeneinander stehende Mehrfamilienhäuser (getrennte WEG's), Vorplatz zu den Häusern (je zur Hälfte) als 6 Kfz-Stellplätze angelegt, gemeinsame Zufahrt. Zur Verdeutlichung einfach mal eine Skizze: http://img62.imageshack.us/img62/786...zsituation.jpg http://img62.imageshack.us/img62/786...zsituation.jpg Uploaded with ImageShack.us Nun hat einer der Eigentümer(X = rotes Fahrzeug) aus Haus B (WEG 2) einen der Stellplätze von einem Eigentümer aus Haus A (WEG 1) gekauft, da dieser seinen Stellplatz nicht mehr benötigt (kein Fahrzeug mehr). X besitzt nun 2 Parkplätze einen vor Haus A und (den mittleren) vor Haus B. Soweit so gut. Beim neuen Stellplatz von X führt ein Durchgang vom Haus A zu den Stellplätzen (besteht so, seit Parkplatz angelegt wurde (ca. 10 Jahre). Bisher kein Problem, da Stellplätze extrem breit und selbst neben einem Fahrzeug der Oberklasse noch genug Platz zum durchgehen war (mindestens 1m). Stellplatzkäufer X will nicht, das möglicherweise jemand an seinem Fahrzeug vorbeigeht um zu Haus A zu gelangen (Durchgang wird jedoch nur gelegentlich von den Stellplatzinhabern aus Haus A genutzt ... also jetzt noch 2 Personen). Um diesen Durchgang zu verhindern parkt X sein Fahrzeug nun sowohl vorne als auch seitlich direkt an der Hecke (ohne Abstand, da paßt kein Blatt Papier mehr dazwischen) und muß dazu auch oft mehrfach rangieren, wobei er die Hecke eindrückt. Wenn er mit seinem Fahrzeug wegfährt zieht er extra seinen Anhänger (750kg), der sonst auf der Straße steht auf den Stellplatz und parkt diesen wie zuvor sein Fahrzeug direkt an der Hecke, damit ja niemand den Durchgang benutzen kann. Auf höfliche Bitten der WEG aus Haus A, sein Fahrzeug, doch mit etwas Abstand zur Hecke zu parken, wie alle anderen Stellplatzeigentümer auch, reagiert er nur schnippisch und meint auf seinem Grund und Boden könne er parken wie er wolle. Der Hinweis, dass die Hecke dabei beschädigt werde und so auch nicht durch den Hausmeisterdienst gepflegt werden könnte, "geht ihm am A**** vorbei". Zudem kündigt er an, dass er im Frühjahr den bestehenden Durchgang mit Pflanzen zumachen will (dazu muß der zu den Stellplätzen angelegte Weg aufgerissen werden). Außerdem möchte er möchte nicht, dass seine "Stellplatzgrenzen" beim ein-/ausparken überfahren werden. ![]() Welche Möglichkeiten hat die WEG 1 aus Haus A gegenüber dem Stellplatzinhaber X aus Haus B? Wie kann WEG 1 erreichen, dass X beim Parken (sprich der Nutzung seines Stellplatzes) genügend Abstand zu den Hecken hält. Darf X einfach die Hecke schließen und den Weg der Gemeinschaftseigentum von Haus A ist einfach aufreißen und zupflnazen? Nur zu Info. Mit den Eigentümern aus Haus B liegt X ebenfalls im Clinch u.a. überfahren von "Stellplatzgrenzen". X ist also notorischer Streiter. |
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| AW: Abstand beim Parken zu einer Hecke (Gemeinschaftseigentum einer WEG) frage: sind die parkplätze exakt deffiniert. dh. gibt es einen grundbucheintrag, der exakt die fläche des stellplatzes hergibt? gehört der fussweg dann zum "parkplatz"-grndstück oder ist das gemienschaftseigentum und als fussweg bestimmt? stehen die hecken auf parkplazt-eigentum oder ist das geminschafseigentum? |
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| AW: Abstand beim Parken zu einer Hecke (Gemeinschaftseigentum einer WEG) Die Parkplätze sind im Grundbuch mit einer laufenden Nr. eingetragen. Jedoch ohne Größenangabe. Auf dem Parkplatz selbst sind die "Grenzen" der einzelnen Parkplätze auch nicht markiert (also keine Linien oder so). Jeder Stellplatzinhaber hat bisher ohne Probleme einfach ca. 1/3 des Bereichs neben dem Durchgang genutzt um sein Fahrzeug zu parken. Es ging da nie um irgendwelche cm hin oder her. Erst seit X den Stellplatz gekauft hat gibt es Probleme. Wozu der Fußweg gehört ???, kann nicht festgestellt werden. Er Bestand beim Einzug aller Parteien bereits so und es gab deswegen auch nie irgendwelche Streitereien oder Unstimmigkeiten zumal ihn sowieso nur 3 Personen benutzt haben (jetzt nur noch 2). Die Hecke selbst steht (bis zur Grundstücksgrenze) auf dem Gemeinschaftseigentum der WEG 1. Ab der Grundstücksgrenze auf dem Gemeinschaftseigentum der WEG 2. Geändert von Friedenliebend (31.01.2011 um 17:34 Uhr). |
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| AW: Abstand beim Parken zu einer Hecke (Gemeinschaftseigentum einer WEG) Doch. Selbstverständlich kann das festgestellt werden. Dazu gibt es Grundbücher. Zitat:
Am einfachsten führt man einen Beschluss herbei, daß die Parkplätze markiert werden und das Parken außerhalb der Markierung nicht zulässig ist. Das kann man dann ggf. durchsetzen - auch wenn das nicht einfach wird. (Ist ja keine Sache für die Polizei.)
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Abstand beim Parken zu einer Hecke (Gemeinschaftseigentum einer WEG) Er hat wohl ein Sondernutzungsrecht. Dieses ist in der Teilungserklärung genau vermaßt aufgeführt. Darauf kann er parken wo er will! Keiner hat das Recht es zu betreten, egal wie das vorher "gehandhabt" wurde! Einfach eine Hecke ziehen, darf er allerdings nicht! Eine Änderung bedürfte der Zustimmung aller Eigentümer, auch seiner. |
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| AW: Abstand beim Parken zu einer Hecke (Gemeinschaftseigentum einer WEG) wie is eigentlich der "verkauf" gelaufen? richtig mit notar und grundbuchumtragung oder irgendwie so "unter der hand"? haben die anderen eigentümer dem zugestimmt? denn dadurch wurde ja sozusagen ein vorher einzelnes eigentum nochmal aufgeteilt, so dass es dann noch eine zusätzliche eigentümerinnenpartei an dem gesamteigentum gibt....??? wäre dann der querulanten parker auch miteigentümer von weg1....??? ich frag mich halt grad, ob man da eventuel was dran finden könnte. dann wäre unter umständen der gesamte verkauf ungülitg...? könnte den eigetnümern vielleicht gelegen kommen? |
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| AW: Abstand beim Parken zu einer Hecke (Gemeinschaftseigentum einer WEG) Zitat:
Es muß doch auch für Sondereigentum irgendwelche Nutzungsregeln geben. Sonst könnte ja z.B. jeder anfangen seinen Stellplatz innerhalb der Stellplatzgrenzen total zuzustellen? X ist ja der Meinung, dass seine Stellplätze jeweils bis zur Grundstücksgrenze in der Mitte gehen und macht jedes mal einen Riesenaufstand, wenn jemand diese Grundstücksgrenze beim ein-/ausparken oder befahren des Stellplatzgeländes überfährt (was sich gar nicht vermeiden läßt, da die Zufahrt insgesamt nur 3,50m breit ist). Die anderen Stellplatzinhaber können ja schlecht auf ihre Stellplätze fliegen. Aber zumindest ist es schon ein Licktblick das X nicht einfach eine Hecke ziehen kann, X ist sonst im Stande und "umzäunt" sonst seine beiden Stellplätze. Ob der Weg neben dem Stellplatz von X im Grundbuch eingetragen ist, läßt sich sicher feststellen. Wenn dies so sein sollte, dann müßte es sich ja auch durchsetzen lassen, dass er den nicht zu parken darf und er es auch dulden muß, dass der Weg an seinem Kfz vorbeigeht und ihn auch andere Personen benutzen. Was aber ist, wenn der Weg neben den Stellplätzen nicht als solcher eingetragen ist, sondern nur als Gemeinschaftseigentum ohne besondere Nutzungsvorgaben? Kann sich dann durch die anderen Eigentümer auf ein Gewohnheitsrecht berufen werden, da der Weg seit Erstbezug der Häuser unverändert so bestanden hat? Kann der Weg auf Beschluß der Eigentümergemeinschaft dann nachträglich als solcher eingetragen werden? Geändert von Friedenliebend (01.02.2011 um 11:25 Uhr). |
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| AW: Abstand beim Parken zu einer Hecke (Gemeinschaftseigentum einer WEG) Zitat:
X Miteigentümer bei WEG 1 durch den Kauf, was für ein Alptraum. Der könnte ja damit praktisch auch alle anderen Beschlüsse der WEG, die nichts mit dem Stellplatz zu tun haben sabotieren. Weiß jemand, ob es vielleicht eine neue Teilungserklärung gebraucht hätte, die die Stellplätze von den Wohnungen loslöst, damit sie ohne die dazugehörige Wohnung veräußert werden können? Vielleicht wäre dann wirklich der Verkauf anfechtbar und müßte rückabgewickelt werden, wenn die anderen Eigentümer nicht einer Loslösung der Parkplätze von den Wohnungen zustimmen? Bei Euren Antworten tun sich viele weitere interessante Fragen auf. Vielen Dank für diese Blickrichtungen. |
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| AW: Abstand beim Parken zu einer Hecke (Gemeinschaftseigentum einer WEG) Zitat:
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| AW: Abstand beim Parken zu einer Hecke (Gemeinschaftseigentum einer WEG) Zitat:
Unter Miteigentümer verstehe einen Miteigentümer aus der bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft, die aus A, B und C besteht. Hätte also C dann den Stellplatz gar nicht an X verkaufen dürfen sondern nur an A oder B (bzw. seinen kompletten Eigentumsanteil *Whg+Stellplatz+Gemeinschaftseigentum* an einen ganz anderen)? Denn X gehört ja gar nicht Wohnungseigentümergemeinschaft dieses Hauses. |
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| Stichworte |
| beschädigung gemeinschaftseigentum, parkabstände, stellplatz |
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