Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Absicherung Vorkaufsrecht

Dies ist eine Diskussion zu Absicherung Vorkaufsrecht innerhalb des Forums Immobilienrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 30.07.2009, 17:42
Boardneuling
 
Registriert seit: Jul 2009
Beiträge: 11
Keine Wertung, utwich hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, utwich hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, utwich hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, utwich hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, utwich hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, utwich hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, utwich hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, utwich hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, utwich hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, utwich hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Question Absicherung Vorkaufsrecht

Angenommen A mietet ein Haus von B mit der Option, es in absehbarer Zeit erwerben zu können. B möchte keine dinglichen Rechte ins Grundbuch für A eintragen lassen ( kostet und wäre ja nicht nötig) Nun ist A unsicher, wie kann er B Schuldrechtlich verpflichten ihm das Haus wirklich zu verkaufen, der Kaufpreis steht bereits fest. Wie kann A geholfen werden?

Geändert von utwich (30.07.2009 um 17:43 Uhr). Grund: Grammatikfehler
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 30.07.2009, 18:24
Senior Mitglied
 
Registriert seit: Feb 2008
Ort: extra bavaria non est vita - wo also sollte ich sonst leben?
Beiträge: 327
100% positive Bewertungen (327 Beiträge, 50 Bewertungen)100% positive Bewertungen (327 Beiträge, 50 Bewertungen)100% positive Bewertungen (327 Beiträge, 50 Bewertungen)100% positive Bewertungen (327 Beiträge, 50 Bewertungen)100% positive Bewertungen (327 Beiträge, 50 Bewertungen)100% positive Bewertungen (327 Beiträge, 50 Bewertungen)100% positive Bewertungen (327 Beiträge, 50 Bewertungen)100% positive Bewertungen (327 Beiträge, 50 Bewertungen)100% positive Bewertungen (327 Beiträge, 50 Bewertungen)100% positive Bewertungen (327 Beiträge, 50 Bewertungen)  
AW: Absicherung Vorkaufsrecht

Also entweder der Vertrag wurde beurkundet - dann hilft einem der Notar auch bei der Sicherung, die ohne Grundbuch wohl nicht zu haben ist. Oder der Vertrag wurde nicht beurkundet - dann ist er formnichtig und eine Sicherung nicht machbar oder notwendig.

Die bloße Verhandlungsvorhand wäre wohl nicht beurkundungsbedürftig - dann habe ich aber auch noch keinen festen Kaufpreis.
__________________
Ius est ars boni et aequi - D 1,1,1
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 30.07.2009, 19:29
V.I.P.
 
Registriert seit: Aug 2006
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 3.274
97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)  
AW: Absicherung Vorkaufsrecht

Der Kaufvertrag kann jetzt schon abgeschlossen werden. Der Zahlungstermin kann frei vereinbart werden.

Ohne dingliche Absicherung im Grundbuch besteht keine Sicherheit für A, wenn es sich B anders überlegt!
Mit Zitat antworten

  #4 (permalink)  
Alt 30.07.2009, 19:41
Senior Mitglied
 
Registriert seit: Mar 2009
Ort: Bayern
Beiträge: 259
100% positive Bewertungen (259 Beiträge, 18 Bewertungen)100% positive Bewertungen (259 Beiträge, 18 Bewertungen)100% positive Bewertungen (259 Beiträge, 18 Bewertungen)100% positive Bewertungen (259 Beiträge, 18 Bewertungen)100% positive Bewertungen (259 Beiträge, 18 Bewertungen)100% positive Bewertungen (259 Beiträge, 18 Bewertungen)100% positive Bewertungen (259 Beiträge, 18 Bewertungen)100% positive Bewertungen (259 Beiträge, 18 Bewertungen)100% positive Bewertungen (259 Beiträge, 18 Bewertungen)100% positive Bewertungen (259 Beiträge, 18 Bewertungen)  
AW: Absicherung Vorkaufsrecht

Zitat:
Zitat von CruNCC
Ohne dingliche Absicherung im Grundbuch besteht keine Sicherheit für A, wenn es sich B anders überlegt!
Wenn der Vertrag notariell beurkundet ist, hat A einen Anspruch gegen B auf Eigentumsverschaffung. A könnte B also auf Leistung verklagen. D.h. der Kaufvertrag, so er denn der Form des § 311 b I 1 BGB entspricht, ist eine schuldrechtliche Verpflichtung des B.
A kann ohne dingliches Recht im Grundbuch nur nicht verhindern, dass ein Dritter gutgläubig Eigentum erwerben könnte und so die Erfüllung des B an A unmöglich wird.
Vormerkung wäre eine gute Sache (§ 883 ff. BGB), die ist sogar möglich, wenn nur ein Vertrag darüber geschlossen wird, dass A und B später einen Kaufvertrag über das Grundstück schließen werden.
__________________
"Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist." (§ 18 Abs.1 S.2 StVG)
Mit Zitat antworten

  #5 (permalink)  
Alt 31.07.2009, 11:42
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2008
Beiträge: 11.699
98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)  
AW: Absicherung Vorkaufsrecht

Ein Vorkaufsrecht bedarf zwingend der Eintragung im Grundbuch, sonst ist es nichtig! Sollte sowas in einem Mietvertrag vereinbart sein, bedarf dieser der notariellen Beurkundung ansonsten er insgesamt nichtig ist!
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2003, Aktenzeichen I 24 O 100/01
Mit Zitat antworten

  #6 (permalink)  
Alt 31.07.2009, 12:07
Senior Mitglied
 
Registriert seit: Mar 2009
Ort: Bayern
Beiträge: 259
100% positive Bewertungen (259 Beiträge, 18 Bewertungen)100% positive Bewertungen (259 Beiträge, 18 Bewertungen)100% positive Bewertungen (259 Beiträge, 18 Bewertungen)100% positive Bewertungen (259 Beiträge, 18 Bewertungen)100% positive Bewertungen (259 Beiträge, 18 Bewertungen)100% positive Bewertungen (259 Beiträge, 18 Bewertungen)100% positive Bewertungen (259 Beiträge, 18 Bewertungen)100% positive Bewertungen (259 Beiträge, 18 Bewertungen)100% positive Bewertungen (259 Beiträge, 18 Bewertungen)100% positive Bewertungen (259 Beiträge, 18 Bewertungen)  
AW: Absicherung Vorkaufsrecht

Die Frage war ja, wie A den B schuldrechtlich verpflichten kann, ihm das Haus wirklich zu verkaufen.

1. Schuldrechtlich verpflichtet wird der B durch einen formgerechten Kaufvertrag, d.h. auch ohne Eintragung im Grundbuch. Es reicht also ein notariell beurkundeter Kaufvertrag. Der Mietvertrag mit entsprechender Vereinbarung reicht, wie schielu schrieb, nicht.

2. Wenn eine darüberhinausgehende dingliche Verpflichtung erfolgen soll, dann z.B. über Vormerkung oder Vorkaufsrecht.
Die dingliche Verpflichtung muss natürlich ins Grundbuch eingetragen werden um wirksam zu sein.
a) Das Vorkaufsrecht muss ins Grundbuch eingetragen werden damit es wirksam ist.
b) Die Vormerkung muss ins Grundbuch eingetragen werden, damit sie wirksam ist.

3. Deshalb ist fraglich, ob es dem A reicht, lediglich eine schuldrechtliche Verpflichtung des B zu erreichen.
A kann dann zwar aus dem wirksamen Kaufvertrag die Leistung des B einklagen (schuldrechtlicher Teil) aber eben nicht verhinden, dass ein Dritter ein dingliches Recht an dem Haus erwirbt und so A nie an das Eigentum gelangen kann, weil die Leistung des B durch gutgläubigen Erwerb des Dritten untergegangen ist.
Wenn A also mit der Frage meint, "wie kann A erreichen, dass er sicher Eigentümer werden kann", dann muss A einen dingliche Berechtigung erwerben, d.h. diese ins Grundbuch eintragen.
__________________
"Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist." (§ 18 Abs.1 S.2 StVG)
Mit Zitat antworten

  #7 (permalink)  
Alt 31.07.2009, 13:30
Boardneuling
 
Registriert seit: Jul 2009
Beiträge: 11
Keine Wertung, utwich hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, utwich hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, utwich hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, utwich hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, utwich hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, utwich hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, utwich hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, utwich hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, utwich hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, utwich hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Absicherung Vorkaufsrecht

A hat nachgedacht und meint nun er wird dem Vorschlag folgen, dingliche Sicherheiten zu verlangen- B muß sich dann fügen und einen Mietvertrag mit dinglichem Vorkaufsrecht für A ins Grundbuch eintragen lassen. Parallel wird A mit B den Kaufvertrag jetzt schon abschließen- mit einem späteren Zahlungstermin, so sollte die Geschichte ein gutes ende nehmen können, oder?
Mit Zitat antworten


  #8 (permalink)  
Alt 31.07.2009, 13:52
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2008
Beiträge: 11.699
98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)  
AW: Absicherung Vorkaufsrecht

A sollte sich am besten mal mit einem Notar beraten. Der kann genau sagen, wie seine Intentionen am sichersten zu erfüllen sind.
Mit Zitat antworten

  #9 (permalink)  
Alt 31.07.2009, 19:05
V.I.P.
 
Registriert seit: Aug 2006
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 3.274
97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)  
AW: Absicherung Vorkaufsrecht

Zitat:
Zitat von schielu
A sollte sich am besten mal mit einem Notar beraten. Der kann genau sagen, wie seine Intentionen am sichersten zu erfüllen sind.
Dem kann ich nur zustimmen - ein Notar ist so oder so erforderlich.
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Rechtliche Absicherung als Hausverwalter Immobilienrecht 26.01.2009 11:26
Absicherung durch Erhaltsbescheinigung Arztrecht 24.02.2008 19:01
Die Außenpolitische Absicherung des Wiedervereinigungsprozesses Nachrichten: Wissenschaft 08.06.2007 11:00
Schuldschein zur absicherung, aber wie? Bürgerliches Recht allgemein 02.04.2007 21:28
Absicherung von Unfallstellen Straßenverkehrsrecht 20.04.2006 08:34





Wiki

Lexikon

Gesetze

Anwälte für Immobilienrecht

Geschenke für Juristen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Urteile: Gerichte

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN