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§ 2058 BGB Gesamtschuldnerische Haftung

Dies ist eine Diskussion zu § 2058 BGB Gesamtschuldnerische Haftung innerhalb des Forums Immobilienrecht

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Alt 02.11.2009, 14:00
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§ 2058 BGB Gesamtschuldnerische Haftung

Bitte um Erklärung/Hilfe in folgendem fiktiven Fall:

Die Firma A (in diesem Fall eine Wohnungsbaugesellschaft) möchte von B (eine zestrittene Erbengemeinschaft) ein ausstehendes Hausgeld für eine ETW.
Innerhalb dieser Erbengemeinschaft gibt es jemand der bereits 50% der Wohnung besitzt und die anderen Erben nur einen kleinen Teil der restlichen 50%. Von der Gesamtforderung haben die kleineren Erben bereits, laut Ihrem Erbanteil aus dem Testament, einen Teil der Gesamtforderung bezahlt. Problem nur: der Erbe mit den 50% hat nichts gezahlt. Jetzt hat A den B gesamtschuldnerisch verklagt. Eigentlich klar, A bekommt Recht nur wer von B muss zahlen?
Wer kann hier helfen? Wie sollten sich die kleineren Erben vor Gericht verhalten (sie haben ja eigentlich auch ihren Anteil schon gezahlt) oder wie ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Erbe mit den 50% der Wohnung belangt wird?
Klar ist, das sie im Inneverhältnis die Forderung wiederholen können. Aber wie ist es erstmal vor Gericht? da gesamtschuldnerisch haftent, muss B zahlen, nur eben wer? Hinweis: der Vertreter von A hat B gesamtschuldnerisch verklagt und niemand bestimmtes herausgedeutet wer zahlen soll. (Richter muss entscheiden) Wie sollen sich die kleineren von B vor Gericht verhalten?

Freue mich auf Antworten.

lg,
Ethan84
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  #2 (permalink)  
Alt 05.11.2009, 14:15
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AW: § 2058 BGB Gesamtschuldnerische Haftung

Zitat:
Zitat von Ethan84
Wie sollen sich die kleineren von B vor Gericht verhalten?
Nur nicht zur Klage kommen lassen sondern zahlen weil Ihn das ansonsten zuviel kostet. Seine Zahlungpflicht besteht. Lediglich im Innenverhältnis kann er den anderen auf Zahlung in Anspruch nehmen.
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