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§ 16 Abs. 4 WEG

Dies ist eine Diskussion zu § 16 Abs. 4 WEG innerhalb des Forums Immobilienrecht

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Alt 15.05.2008, 11:32
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§ 16 Abs. 4 WEG

Ich habe eine Frage zur Neufassung des § 16 Abs. 4 WEG.

Ich verstehe den neugefassten § so, dass er nur für die Zukunft wirkt. Kosten, die für die Instandhaltung angefallen sind und zum Gemeinschaftseigentum zählen, können im nachhinein nicht mehr auf die einzelne Person umgelegt werden. Es kann also ein bestehender Kostenplan, der von der Verwaltung erstellt wurde nicht mehr geändert werden, wenn bspw. Reparaturen im zurückliegenden WJ ausgeführt wurden mit Zustimmung der Verwaltung (wen diese auch den Auftrag erteilt).
Habe ich das richtig dargestellt oder können mit dieser neu geschaffenen qualifizierten Mehrheit auch rückwirkend Instandsetzungskosten auf einen einzelnen Eigentümer umgelegt werden, trotz Abwicklung über die Verwaltung?
Wenn ja, wie verhält es sich mit der Rechtssicherheit für den Eigentümer. Vor allem in Hinblick darauf, dass der einzelne Wohnungseigentümer nicht die Reparatur selbst bestimmen kann um einen bspw. günstigeren Handwerker zu kann (also verhandeln kann).
Vielen Dank für eure Beiträge und Hilfe
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Alt 15.05.2008, 14:07
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AW: § 16 Abs. 4 WEG

Im Prinzip möchte ich Dir zustimmen, da ein mal getroffener rechtskräftiger Beschluss Bestand hat.
Mehr Einzelheiten wären zur Beurteilung hilfreich.
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  #3 (permalink)  
Alt 15.05.2008, 14:35
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AW: § 16 Abs. 4 WEG

Vielen Dank für die Antwort.
Einzelheiten im Folgenden:
Ich mach mir Gedanken darüber, was passiert, wenn aufgrund der Aussage eines Verwalters das bspw. Rolläden zum Gemeinschafteigentum gehören und - diese ursprünglich kaputten - daraufhin durch eine Auftragsgebung des Verwalters repariert werden. Jetzt kann durch Beschluss der nachfolgenden Eigentümerversammlung, da der Rolladen ausschließlich von einem Eigentümer verwendet wird, mit der o. g. qualifzierten Mehrheit bestimmt werden, dass die Rollläden zwar noch zum Gemeinschafteigentum gehören, aber durch die Verwendungsart die Kosten im nachhinein auf den nutzenden Eigentümer umgelegt werden. Nichts anderes scheint im § 16 IV WEG drinzustehen. Denn ein Ausschluss für die Vergangenheit ist für mich nicht ersichtlich. Damit will ich sagen: eine Auseinandersetzung mit dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr bei einer Eigentümerversammlung geschieht immer für die Vergangenheit. Damit würde man also bei der Ausprache über die Reparaturen die schon durchgeführt wurden im nachhinein entscheiden: nein das möchte die Gemeinschaft nicht zahlen, weil das nur vom Eigt genutzt wird und damit werden die Kosten die ursprünglich von der Gemeinschaft getragen werden sollten auf einen einzelnen Eigentümer umgelegt. Diese "überraschende Wendung" für den nutzenden Eigentümer ist eine Zumutung. Vor allen Dingen, da der Eigentümer nicht damit rechnen musste dasso was passiert.
Ich finde dieses Gesetz, sollte es sich herausstellen das der oben dargestellte SV richtig wäre, höchst befremdlich, da es im mindesten Falle für heftigste auseinanderstezungen in Zukunft bei Eigentümerversammlungen sorgen wird.
Ich hoffe ich habe mich halbwegs verständlich ausgedrückt, denn im kompliziert sein bin ich ein Meister.
Vielen Dank
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  #4 (permalink)  
Alt 15.05.2008, 14:46
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AW: § 16 Abs. 4 WEG

Als Sondereigentümer würde ich gegen ein derartiges Verhalten auch auf alle Barrikaden gehen und Zahlung verweigern.
Was anderes wäre, wenn der Schaden noch nicht behoben worden wäre.
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