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Alt 27.09.2003, 14:48
fob fob ist offline
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Wär´s ein Mietverhältnis, würde § 556 BGB eingreifen - 12-Monats-Frist!! In Ermangelung weiterer Vereinbarungen dürfte hier die regelmäßige Verjährungsfrist v. drei Jahren greifen. Selbst für das Jahr 2000 wäre demnach noch keine Verjährung eingetreten. Der Betrag ist selbstverständlich auch v. den Alteigentümern zu bezahlen - wenn sie nicht eine Vereinbarung mit den Käufern getroffen haben, dass die für die Nebenkosten aufzukommen haben. Aber wer macht denn so was?


Gruß,

fob
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