Dies ist eine Diskussion zu 75% der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer für Modernisierung innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| 75% der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer für Modernisierung in einem fiktiven Fall soll eine Heizung modernisiert werden. Dann ist es doch richtig, daß für eine gültige Abstimmung in einer Versammlung drei Viertel der im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer und mehr als die Hälfte der ME-Anteile gebraucht werden. In welchem §§ könnte man den Hinweis auf die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer finden? Im WEG finde ich dies nicht. Danke. |
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| AW: 75% der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer für Modernisierung Die stehen in der Teilungserklärung! |
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| AW: 75% der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer für Modernisierung Natürlich steht das im WEG und zwar im § 22 WEG. Dort werden allerdings nicht die Worte "im Grundbuch eingetragen" verwendet, da das überflüssig ist. Ein Eigentümer ist zwingend im Grundbuch eingetragen, ansonsten ist er kein Eigentümer. Ein Käufer, der schon in die Wohnung eingezogen ist, ist daher kein Eigentümer im Sinne des WEG. Das wird er erst mit der Grundbucheintragung. Bei einer Abstimmung hat bis zur Grundbucheintragung noch der Verkäufer das Stimmrecht, auch wenn Kosten, Nutzen und Lasten bereits auf den Käufer übergegangen sind. Der Verkäufer kann den Käufer in so einem Fall natürlich bevollmächtigen. @schielu Die Eigentümer stehen nicht in der Teilungserklärung, das hier ziterte Beschlussrecht typischerweise auch nicht. |
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| AW: 75% der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer für Modernisierung Es geht hier nicht um die im Grundbuch eingetragenen Menschen, sondern um 75 % der Stimmberechtigten. In jedem Fall gilt hier das Kopfstimmrecht. Wenn also beispielsweise ein Eigentümer oder ein Eigentümerehepaar mehrere Wohnungen besitzen sollten, zählt hier nur eine Stimme. Wenn es keine wirkliche Modernisierung sein sollte, sondern eine Ersetzung der alten Anlage mit ähnlicher Technik, würde es sich um normale Instandhaltung handeln und das normale Stimmrecht gelten. MfG, Wohni |
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| AW: 75% der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer für Modernisierung Der Versammlungsleiter (Verwalter) muss bei Versammlungsbeginn die Beschlussfähigkeit der Versammlung bekanntgeben. Der Veräußerer kann jedoch den Erwerber ermächtigen, das Stimmrecht schon vor Grundbucheintragung auszuüben, was regelmäßig dann anzunehmen ist, wenn der Erwerber schon vor Eintragung ins Grundbuch die Nutzungen ziehen darf und die Kosten und Lasten zu tragen hat (so genannter Nutzen-Lastenübergang). |
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