Einzelnen Beitrag anzeigen

  #8 (permalink)  
Alt 26.11.2009, 17:07
Rheinländer Rheinländer ist offline
Aktives Mitglied
 
Registriert seit: Mar 2009
Beiträge: 100
Keine Wertung, Rheinländer hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Rheinländer hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Rheinländer hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Rheinländer hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Rheinländer hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Rheinländer hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Rheinländer hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Rheinländer hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Rheinländer hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Rheinländer hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Rad- und Gehweg auf privatem Grundstück, Behörde stellt sich stur

"Mir nicht, aber bei der Lösung des Problems des A"

Aber zurück zum Ernst der Lage.

Ja, dem A war nach der Sachverhaltslage bekannt, dass es sich um eine Verkehrsfläche handelt.

Aber auch eine Verkehrsfläche hat lt. dem amtlichen unabhängigen Gutachter einen Bodenwert.
A zahlte in Höhe des Wertes den Kaufpreis.
Das gezahlte Geld soll sich für A aber auch amortisieren,
so wie sich auch der Erwerb der Brachfläche durch die Verpachtung armotisiert.

So wie privatrechtlich eine Verpachtung der Brachfläche erfolgt ist,
muss es doch auch möglich sein, dass der Landesbetrieb verpflichtet ist den Grund und Boden auf welchen er einen Radweg gebaut hat zu pachten.

U. U. wurde der Radweg sogar ohne Einwilligung des ursprünglichen Eigentümers gebaut.
Der Landesbetrieb gibt dazu keine Auskunft, ursprünglicher Eigentümer ist nunmehr leider verstorben.
Landesbetrieb wollte oder konnte dem A auch nicht nachweisen, dass der Radweg jemals öffentlich gewidmet wurde.

Der Radweg läuft wie bereits beschrieben, parallel zu einer Bundesstraße im Abstand von nehmen wir einmal an 2,00 - 3,00 m, außerhalb der Ortschaft.

Wenn ich das Straßenverkehrsgesetz richtig lese, braucht bei Rad- und gehwegen an Bundesstraßen keine öffentliche widmung erfolgen, wenn diese direkt neben der Bundesstraße verlaufen.
Mit Zitat antworten