
14.10.2009, 17:07
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| V.I.P. | | Registriert seit: Mar 2008
Beiträge: 11.699
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| AW: Wahl des Verwaltungsbeirats Zitat: |
Zitat von hexe3000 In der fiktiven WEG wurde die letzten Jahre ungefähr so abgestimmt:
"Die WEG beschließt die Neuwahl des VBR ... Demzufolge sind 3 Mitglieder zu wählen. Über jeden einzelnen Kandidaten wird einzeln abgestimmt. Die Kandidaten mit den meisten Stimmen haben gewonnen. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl ..." mal einfach ausgedrückt. | Das ist OK! Zitat: |
Dann kam die erste Neuerung: In der vorletzten Versammlung wurde vom Verwalter verkündet, dass nur noch die anwesenden Eigentümer stimmen dürfen, Vollmachten dürfen nicht mitstimmen. Kann das rechtens sein?
| Nein, kann es nicht, wenn in der G-Ordnung nicht so vereinbart ist! Zitat: |
Außerdem stellt sich die Frage, ob dann die Versammlung noch beschlussfähig gewesen wäre. Denn auch der Verwalter, der die Stimmvollmacht des nicht anwesenden Mehrheitseigentümers hatte, könnte ja nicht mitstimmen. Was ist da mit der Beschlussfähigkeit?
| Die Frage wäre berechtigt aber eine derartige Beschränkung habe ich noch nie mitbekommen. Zitat: |
Im Gesetz steht Die Wohnungseigentümer können durch Stimmenmehrheit die Bestellung eines Verwaltungsbeirats beschließen. Kann die Mehrheit dann z.B. auch beschließen oder besser so abstimmen, dass es keinen VBR gibt? So wie ich den § 29 lese, gibt es eben keinen Rechtsanspruch auf die Einsetzung eines VBR. Sehe ich das falsch?
| Nein aber die T-Erkl./G-Ordng. "schlägt" in vielen Fällen das Gesetz! |