
04.07.2004, 10:32
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| Neues Mitglied | | Registriert seit: Jul 2004 Alter: 42
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| Vorkaufsrecht Vorab ein Zeitungsartikel:
Wird eine Miet- in eine Eigentumswohnung umgewandelt, hat der darin lebende Mieter ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Das bedeutet nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB), dass der Eigentümer die Wohnung erst dem Mieter zum Kauf anbieten muss, bevor er sie tatsächlich und endgültig an einen Dritten weiterverkaufen kann. Auf das Vorkaufsrecht sollte nicht überreilt verzichtet werden. Andererseits ist es nicht ratsam, ein Kaufangebot vorschnell zu akzeptieren. Das Bürgerliche Gesetzbuch räumt Mietern das Recht ein, so lange mit ihrer Entscheidung zu warten, bis die Wohnung an einen anderen Interessenten verkauft worden ist. Erst wenn ein notarieller Vertrag zwischen dem Wohnungsverkäufer und dem Käufer vorliegt, in dem der Kaufpreis genannt ist, muss sich der Mieter innerhalb von zwei Monaten entscheiden. Er kann die Wohnung dann zu den Bedingungen kaufen die im Notarvertrag niedergeschrieben sind. Vorteil dieses Vorgehens für den Mieter ist nach DMB-Angaben, dass ein Dritter als Käufer möglicherweise günstigere Kondition ausgehandelt hat oder als Großkäufer Rabatte bekommt.
Nun zum Sachverhalt:
Ein Mieter A wohnt seit 7 Jahren in einem Einfamilienhaus in der Dachwohnung (45 qm). Seit einem Jahr mietet eine Familie mit 1 Kind die Wohnung im Erdgeschoss (120 qm).
Nun zur Frage:
Wenn sich der Hauseigentümer entschließt, das Haus zu verkaufen, hat dann der Mieter A ein Vorkaufsrecht für das Haus (nicht nur die Wohnung)? |