Kaufpreis: 123000
Anzahlung: 23000
Geschätzter Wert: 86000
Saldo Darlehn 88000
Grunderwerbsteuer 2000
Maklergebühr 4000
Versteigerungserlös 30200
Es geht hier nicht um K.´s Liquiditäts- und Bonitätsprobleme aus den Konsequenzen der Zwangsversteigerung, der kann sich das leisten.
Jedoch wäre er schlecht beraten gewesen, für etwas weiter zu tilgen, was weit unter dem tatsächlichen Wert ist. Siehe Versteigerungserlös.
Ist doch logisch, bevor jemand das Doppelte ausgeben möchte, kauft er sich doch lieber einen weit billigeren Gewerbegrund und stellt ein Wohnhaus darauf. Deshalb war niemand bei der Versteigerung bereit mehr zu bieten. Da liegt das eigentliche Problem. Außerdem hat K. geduldig versucht über seine Kreditbank weiter zu verkaufen, jedoch ohne Erfolg.
Ein zweckgebundenes Gewerbegebäude auf B.´s Grundstück würde bedingt durch seine Größe und Höhe sogar noch schallschützend zwischen K.´s Grundstück und der Autobahn wirken. So sieht es jedenfalls der
Flächennutzungsplan vor. Eine erhebliche
Lärmbelästigung durch einen Gewerbebetrieb ist außerdem nach Baunutzungsverordnung §8 nicht erlaubt. Deshalb wurden auch keine eventuellen Abschläge beim Kaufpreis gemacht. Die Antwort geht ins Leere.
Wie hätte K. denn an die Sache anders herangehen müssen ?
Und gegen wen hätte er Ansprüche stellen sollen ?
Darf die Gemeinde es dulden wenn der Bebauungsplan nicht eingehalten wird ?