
15.06.2009, 13:25
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| Junior Mitglied | | Registriert seit: Jun 2009
Beiträge: 51
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| AW: Maklergebühren Zitat: | Person X hat einen Mietvertrag abgeschlossen und eine Vermittlungsprovision in Höhe von drei Kaltmieten an die Maklerin XY bezahlt.
| Laut § 3 Abs. 2 WoVermG steht der Vermittlerin eine Provision von maximal 2 Monatsmieten + Steuer zu.
Guckst Du hier:
WoVermG § 3 Absatz 2
Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, das 2 Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer übersteigt.
Im Falle einer Vereinbarung, durch die der Wohnungssuchende verpflichtet wird, ein vom Vermieter geschuldetes Vermittlungsentgelt zu zahlen, darf das vom Wohnungssuchenden insgesamt zu zahlende Entgelt den in Satz 1 bestimmten Betrag nicht übersteigen.
Interessant ist hierfür auch § 8 Abs. 1 Satz 2 WoVermG. Die Annahme von einem überhöhten Entgelt ist ordnungswidrig.
Eine Rückforderung des Differenzbetrags ist angebracht.
Gruß,
fluorescens |