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Alt 28.01.2009, 19:06
Irbse Irbse ist offline
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AW: Generalvollmacht / Abmahnung

GBO und § 311 BGB kommen für Sohn B1 gar nicht in Betracht. Es ging nur um eine Vollmacht, mit der Sohn B1 für Eigentümerin B, auf längere Dauer bezüglich ihres Eigentums in der XXL-Straße in XXL-Stadt wirken kann und hier auch mal Anprachen an der Örtlichkeit gegenüber anderen Eigentümern halten kann, die er als Mieter nicht wahrnehmen könnte.
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