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Alt 25.07.2008, 11:15
schielu schielu ist offline
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AW: Makler Honorar

Zitat:
Zitat von Juri001
gemäß § 652 Abs. 1 BGB entseht der Anspruch auf die Maklerprovision erst mit Zustandekommen des (Kauf-)Vertrages, außerdem muss auch die Maklerleistung ursächlich für den Vertragsabschluss sein.
So ist es!

Zitat:
In aller Regel ist daher eine doppelte Provisionspflicht gegenüber zwei Maklern wegen des selben Objekts ausgeschlossen. Anhand Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass dies auch im vorliegenden Fall so zu beurteilen ist:
Das ist so nicht richtig:
Jede Mitursächlichkeit reicht aus. Es ist anerkannt, dass die Tätigkeit des Maklers nicht die alleinige Ursache des späteren Vertragsschlusses sein muss. Der Abschluss des Hauptvertrags muss sich zumindest auch als Ergebnis einer für den Vertrag wesentlichen Maklerleistung darstellen (BGH, BB 1988, 1623; OLG Frankfurt, Urteil v. 27.6.1997, 19 U 41/97). Es können also durchaus mehrere Makler mit jeweils eigenen Beiträgen für die Miet- oder Kaufentscheidung des Kunden kausal gehandelt haben (BGH, NJW 1971, 1133). Es wird nicht etwa der nachweisende Makler durch einen später eingeschalteten vermittelnden Makler gehindert (BGH, NJW 1977, 41; BGH, NJW 1981, 387).

Zitat:
Die ursprünglichen Verhandlungen haben sich zunächst zerschlagen, da Ihnen der angebotene Preis zu teuer war.
Wenn Sie nunmehr aufgrund der Tätigkeit des zweiten Maklers einen Kaufvertrag zu günstigeren Konditionen abschließen, fehlt es somit an der Ursächlichkeit der Leistung des ersten Maklers für das Zustandekommen dieses Vertrages.
Denn zwischen dem ursprünglich angebotenen und dem tatsächlich abgeschlossenen Vertrag muss wirtschaftliche Identität bestehen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.05.1990 – Az. IV ZR 337/88).
Auch das ist so nicht ganz richtig, wobei das o.a. Urteil nicht hilfreich ist, das: III ZR 191/98, trifft den Kern genauer!
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